Schrifttum:
S Schrifttum vor §§ 79ff (EinfAVmG) vor Rn 1.
I. Vorbemerkungen
Rn. 1
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit den Regelungen der §§ 84 und 85 EStG (s Erläut zu §§ 84 und 85 (Mühlenharz). Sie beinhaltet eine für das Zulageverfahren grundlegende Definition insoweit, als dass sie den Anspruch des Zulageberechtigten dem Grunde nach beschreibt.
Ob die Vorsorge für das Alter über einen Vertrag nach § 10a EStG und Abschn XI EStG wirtschaftlich sinnvoll ist, kann nicht allein mit Hilfe dieser Vorschrift beantwortet werden. Dafür wird ein Gesamtüberblick über die finanzielle Lage erforderlich, die konkreten Auswirkungen eines Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG und die möglichen Zulagen nach §§ 84 und 85 EStG sind einzubeziehen.
II. Hinweise zur Rechtsentwicklung
Rn. 2
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Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgede ckten Altersvorsorgevermögens (AltersvermögensG – AVmG) vom 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) eingeführt und ist zum 01.01.2002 in Kraft getreten.
Mit Wirkung vom 21.09.2002 wurde das EStG neu gefasst (BGBl I 2002, 4210). In dieser Fassung blieb die Vorschrift bis zum 31.08.2009 in Kraft. Die Vorschrift blieb unverändert.
Mit Wirkung vom 01.09.2009 wurde das EStG erneut neu gefasst (BGBl I 2009, 3366). Es sind keinerlei Änderungen vorgenommen worden. In dieser Fassung ist die Vorschrift noch in Kraft.
III. Definition Gesamtaltersvorsorgezulage
Rn. 3
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Die Gesamtaltersvorsorgezulage setzt sich aus einer
- Grundzulage und aus einer
- Kinderzulage
zusammen. Die Grundzulage wird in § 84 EStG definiert, die Kinderzulage in § 85 EStG (s Erläut zu §§ 84 und 85 (Mühlenharz)).
Ab dem Beitragsjahr 2018 beträgt die Grundzulage 175 EUR. Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das gegenüber dem Zulageberechtigten Kindergeld festgesetzt wird, jährlich EUR 185. Für ein nach dem 31.12.2007 geborenes Kind erhöht sich die Kinderzulage nach Satz 1 auf EUR 300. Die Rechtsänderung mit dem Inhalt der Erhöhung der Kinderzulage ist iRd parlamentarischen Beratungen des Gesetzentwurfs zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (vgl Gesetz vom 10.12.2007, BGBl I 2007, 2838) eingebracht worden. Die Plenarprotokolle zeigen, dass es um eine Stärkung der Familien ging.
Rn. 4
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Die vorstehend genannte parlamentarische Diskussion nimmt den Grundgedanken, der hinter der Zahlung der Kinderzulage steht, wieder auf. Mit der Gewährung der Kinderzulage soll der Überlegung Rechnung getragen werden, dass Eltern wegen der Kindererziehung nur eingeschränkte Möglichkeiten zur Erzielung von Erwerbseinkommen und damit zum Aufbau einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge haben (BT-Drucks 14/4595, 65).
Auch aus der Höhe der Kinderzulage ist nachzuvollziehen, dass es dem Gesetzgeber um einen Ausgleich der Belastungen durch die Erfüllung familiärer Pflichten geht, denn die Kinderzulage übersteigt die Grundzulage deutlich. Die Kinderzulage ist damit auch eine der maßgeblichen Größen bei der Frage, ob ein Altersvorsorgevertrag nach § 10a EStG und Abschnitt XI für den StPfl wirtschaftlich sinnvoll ist.
IV. Erläuterung zur eigenen Beitragsleistung des StPfl
Rn. 5
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Der Zulageberechtigte muss einen eigenen Beitrag zu seiner zusätzlichen Altersvorsorge leisten. Der von dem Zulageberechtigten zu leistende Mindesteigenbeitrag wird in § 86 EStG definiert (s Erläut zu § 86 (Mühlenharz). Wird dieser unterschritten, wird die Zulage anteilig gekürzt.
Hintergrund für das Erfordernis der Zahlung eines eigenen Beitrages ist die Überlegung, dass mit der Altersvorsorgezulage die private Altersvorsorge gefördert, nicht aber eine staatlich finanzierte Grundrente installiert werden soll. Nur wenn der StPfl seinen Anteil erbringt, erhält er die staatliche Förderung in vollem Umfang (BT-Drucks 14/4595, 65 und 14/5150, 36).
Der Gesetzgeber hat den Gedanken der Grundrente in der 19. Legislaturperiode (große Koalition, CDU/CSU und SPD) wieder aufgenommen und das Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz vom 12.08.2020, BGBl I 2020, 1879) verabschiedet. Der politische Wille ist darauf gerichtet, dass eine Lebensleistung Anerkennung verdient. Nach Einschätzung des BMAS sollten rd 1,3 Mio Rentenempfänger, die langfristig rentenversicherungspflichtig tätig waren, Kinder erzogen oder Menschen nicht erwerbsmäßig gepflegt haben, von der Grundrente profitieren. Mit Stand 22.06.2023 teilte die DRV-Bund mit, dass rd 1,1 Mio Rentenempfänger einen Grundrentenzuschlag erhalten.