Rn. 4
Stand: EL 134 – ET: 02/2019
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zulage sind nach § 86 Abs 1 S 2 Nr 3 EStG grds die im vorangegangen Kj erzielten Einnahmen iSd SGB VI (§§ 162ff SGB VI), soweit diese die jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenzen nicht übersteigen. Es ist auf diejenigen Einnahmen abzustellen, die iRd sozialrechtlichen Meldeverfahrens den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung gemeldet werden. Für die Zuordnung der erzielten beitragspflichtigen Einnahmen zu den einzelnen Beitragsjahren ist auf die sozialversicherungsrechtlichen Wertungen abzustellen. Dies gilt auch, wenn der Zulageberechtigte in einem Beitragsjahr beitragspflichtige Einnahmen erzielt, die sozialversicherungsrechtlich einem von der tatsächlichen Zahlung abweichenden Jahr zuzurechnen sind, BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 74. Diese Bemessungsgrundlage greift auch bei erheblichen Schwankungen. Wurden vom Zulageberechtigten im betreffenden Jahr mehrere beitragspflichtige Einnahmen erzielt, ist der Gesamtbetrag zugrunde zu legen. WK sind ebenso wie Freistellungen nach einem DBA nicht zu berücksichtigen.
Rn. 5
Stand: EL 134 – ET: 02/2019
Wenn der Zulageberechtigte im Vorjahr keine beitragspflichtigen Einnahmen erzielt hat, sind nach § 86 Abs 2 S 2 u 3 EStG bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrages zumindest die bei geringfügiger Beschäftigung zu berücksichtigende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (ab VZ 2002 nach § 163 Abs 8 SGB VI 155 EUR) zugrunde zu legen.
Rn. 6
Stand: EL 134 – ET: 02/2019
Im Einzelnen gilt (s Myssen, NWB F 3, 116 457):
- Bei ArbN und Beziehern von Vorruhestandsgeld ergeben sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Durchschrift der Meldung zur Sozialversicherung nach der DEÜV, sie decken sich idR mit dem in der elektronischen LSt-Bescheinigung ausgewiesenen Bruttoentgelt.
- Bei geringfügig Beschäftigten, die auf Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben, wird grds das Bruttoarbeitsgeld, mindestens die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 163 Abs 8 SGB VI zugrunde gelegt.
- Bei rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen ergeben sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus der vom Rentenversicherungsträger erstellten Bescheinigung.
Rn. 7
Stand: EL 134 – ET: 02/2019
Bei bestimmten Personengruppen werden aus sozialpolitischen Gründen höhere beitragspflichtige Einnahmen in der Rentenversicherung angesetzt, als tatsächlich Entgelt gezahlt wurde. Dies betrifft insb
- zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte,
- Behinderte iSd SGB IX,
- Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
- Bezieher von Lohnersatzleistungen (§ 166 Abs 1 SGB VI),
- Wehr- u Ersatzdienstleistende, die keine Verdienstausfallentschädigung erhalten,
- Kindererziehende,
- Bezieher von Arbeitslosengeld II u
- Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden in der Woche in seiner häuslichen Umgebung pflegen.
Zur Berechnung des Mindesteigenbeitrags wird für diese Sachverhalte auf die tatsächlich erzielten Einnahmen abgestellt (s BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 83f).
Der durch das AltvVerbG v 24.06.2013, BGBl I 2013, 1667 in § 86 Abs 2 EStG eingefügte S 4 stellt darauf ab, dass für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen statt der bei der Rentenversicherung fiktiv angesetzten beitragspflichtigen Einnahmen ein tatsächlich erzieltes Entgelt von 0 EUR für die Mindesteigenbeitragsberechnung angesetzt wird. Daraus folgt, dass der Sockelbeitrag von 60 EUR zu entrichten ist. Diese Norm wirkt somit für den Zulageberechtigten vereinfachend, weil er genau vorab einschätzen kann, welchen Sparanteil er zu erbringen hat, um in den Genuss der vollen Zulage zu kommen.
Rn. 8
Stand: EL 134 – ET: 02/2019
Bemessungsgrundlage für den durch das VersorgungsänderungsG einbezogenen Personenkreis (s § 10a Rn 6ff (Mühlenharz)) sind nach § 86 Abs 1 S 2 Nr 2 u 3 EStG die bezogene Besoldung u Amtsbezüge.
Besoldungsbestandteile sind ua das Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen, Familienzuschlag, Zulagen und Vergütungen, Anwärterbezüge, Urlaubsgeld, Altersteilzeitzuschlag und die Sachbezüge.
In den Fällen des § 10a Abs 1 S 1 Nr 3 u 4 EStG sind die erzielten Einnahmen, die beitragspflichtig wären, wenn Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde, maßgeblich.
Bei Ehegatten, bei denen einem Ehegatten ein abgeleiteter Anspruch nach § 79 S 2 EStG zusteht, berechnet sich der Mindesteigenbeitrag des zum geförderten Personenkreis gehörenden Ehegatten unter Berücksichtigung der den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulagen.
Rn. 9
Stand: EL 134 – ET: 02/2019
Für Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung/Erwerbsunfähigkeit ist der Bruttorentenbetrag für die Berechnung des Mindesteigenbeitrages zugrunde zu legen. Der Bruttorentenbetrag ist der Jahresbetrag der Rente vor Abzug der einbehaltenen eigenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung. Nicht hinzuzurechnen sind Zuschüsse zur Krankenversicherung. Leistungsbestandteile wie der Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI oder der Rentenzuschl...