Rn. 10

Stand: EL 134 – ET: 02/2019

§ 86 Abs 1 S 4 EStG definiert in Fällen, in denen bereits die Zulagen dem Mindesteigenbeitrag entsprechen oder ihn übersteigen, den sog Sockelbetrag, der jedenfalls zu leisten ist. Selbst wenn in einem Beitragsjahr überhaupt keine Einnahmen erzielt werden, ist die Zahlung des Sockelbetrages erforderlich, s BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 65. Durch die Verpflichtung zur Leistung eines Mindesteigenbeitrages, der in den Jahren 2002–2004 nach der Anzahl der Kinder gestaffelt ist, sollte gerade bei niedrigen beitragspflichtigen Einnahmen oder kinderreichen Familien verhindert werden, dass der Staat durch die Leistung der Zulagen die Sparleistung in voller Höhe allein erbringt. Um die Berechnung des Mindesteigenbeitrags für Zulageberechtigte zu vereinfachen, wurde ab 2005 ein einheitlicher Sockelbetrag von 60 EUR eingeführt.

Der Mindesteigenbeitrag ist auch bei Beiträgen zugunsten von Verträgen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden mit dem Sockelbetrag nach § 86 Abs 1 S 4 EStG zu vergleichen. Hat der Berechtigte in dem maßgebenden Beitragsjahr den höheren der beiden Beträge als Eigenbeitrag zugunsten der begünstigten Verträge eingezahlt, wird die Zulage nicht gekürzt.

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