A. Begriff des Mindesteigenbeitrags
Rn. 2
Stand: EL 134 – ET: 02/2019
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§ 86 Abs 1 EStG definiert den Mindesteigenbeitrag als Prozentsatz der Summe des Vorjahreseinkommens, der erforderlich ist, um die Gewährung der vollen Zulagen zu erreichen. Der Mindesteigenbeitrag steigt gestaffelt u beträgt in den Jahren
2002 u 2003 |
1 % des Vorjahreseinkommens (maximal EUR 525), |
2004 u 2005 |
2 % des Vorjahreseinkommens (maximal EUR 1 050), |
2006 u 2007 |
3 % des Vorjahreseinkommens (maximal EUR 1 575) u |
ab 2008 jährlich |
4 % des Vorjahreseinkommens (maximal EUR 2 100) |
jeweils abzüglich der gesetzlich maximalen Altersvorsorgezulage.
Rn. 3
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Falls der Mindesteigenbeitrag geringer als der Sockelbeitrag von 60 EUR ist (§ 86 Abs 1 S 4 EStG), so ist der Sockelbeitrag mindestens zu leisten (§ 86 Abs 1 S 5 EStG). Leistet ein Zulageberechtigter den Mindesteigenbeitrag nicht in voller Höhe, so ist die Zulage nach § 86 Abs 1 S 5 EStG anteilig nach folgender Formel zu kürzen:
Zulage x (tatsächlich geleisteter Eigenbeitrag/erforderlicher Mindestbeitrag) = anteilige Zulage
B. Bemessungsgrundlage
Rn. 4
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Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zulage sind nach § 86 Abs 1 S 2 Nr 3 EStG grds die im vorangegangen Kj erzielten Einnahmen iSd SGB VI (§§ 162ff SGB VI), soweit diese die jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenzen nicht übersteigen. Es ist auf diejenigen Einnahmen abzustellen, die iRd sozialrechtlichen Meldeverfahrens den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung gemeldet werden. Für die Zuordnung der erzielten beitragspflichtigen Einnahmen zu den einzelnen Beitragsjahren ist auf die sozialversicherungsrechtlichen Wertungen abzustellen. Dies gilt auch, wenn der Zulageberechtigte in einem Beitragsjahr beitragspflichtige Einnahmen erzielt, die sozialversicherungsrechtlich einem von der tatsächlichen Zahlung abweichenden Jahr zuzurechnen sind, BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 74. Diese Bemessungsgrundlage greift auch bei erheblichen Schwankungen. Wurden vom Zulageberechtigten im betreffenden Jahr mehrere beitragspflichtige Einnahmen erzielt, ist der Gesamtbetrag zugrunde zu legen. WK sind ebenso wie Freistellungen nach einem DBA nicht zu berücksichtigen.
Rn. 5
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Wenn der Zulageberechtigte im Vorjahr keine beitragspflichtigen Einnahmen erzielt hat, sind nach § 86 Abs 2 S 2 u 3 EStG bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrages zumindest die bei geringfügiger Beschäftigung zu berücksichtigende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (ab VZ 2002 nach § 163 Abs 8 SGB VI 155 EUR) zugrunde zu legen.
Rn. 6
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Im Einzelnen gilt (s Myssen, NWB F 3, 116 457):
- Bei ArbN und Beziehern von Vorruhestandsgeld ergeben sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Durchschrift der Meldung zur Sozialversicherung nach der DEÜV, sie decken sich idR mit dem in der elektronischen LSt-Bescheinigung ausgewiesenen Bruttoentgelt.
- Bei geringfügig Beschäftigten, die auf Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben, wird grds das Bruttoarbeitsgeld, mindestens die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 163 Abs 8 SGB VI zugrunde gelegt.
- Bei rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen ergeben sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus der vom Rentenversicherungsträger erstellten Bescheinigung.
Rn. 7
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Bei bestimmten Personengruppen werden aus sozialpolitischen Gründen höhere beitragspflichtige Einnahmen in der Rentenversicherung angesetzt, als tatsächlich Entgelt gezahlt wurde. Dies betrifft insb
- zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte,
- Behinderte iSd SGB IX,
- Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
- Bezieher von Lohnersatzleistungen (§ 166 Abs 1 SGB VI),
- Wehr- u Ersatzdienstleistende, die keine Verdienstausfallentschädigung erhalten,
- Kindererziehende,
- Bezieher von Arbeitslosengeld II u
- Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden in der Woche in seiner häuslichen Umgebung pflegen.
Zur Berechnung des Mindesteigenbeitrags wird für diese Sachverhalte auf die tatsächlich erzielten Einnahmen abgestellt (s BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 83f).
Der durch das AltvVerbG v 24.06.2013, BGBl I 2013, 1667 in § 86 Abs 2 EStG eingefügte S 4 stellt darauf ab, dass für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen statt der bei der Rentenversicherung fiktiv angesetzten beitragspflichtigen Einnahmen ein tatsächlich erzieltes Entgelt von 0 EUR für die Mindesteigenbeitragsberechnung angesetzt wird. Daraus folgt, dass der Sockelbeitrag von 60 EUR zu entrichten ist. Diese Norm wirkt somit für den Zulageberechtigten vereinfachend, weil er genau vorab einschätzen kann, welchen Sparanteil er zu erbringen hat, um in den Genuss der vollen Zulage zu kommen.
Rn. 8
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Bemessungsgrundlage für den durch das VersorgungsänderungsG einbezogenen Personenkreis (s § 10a Rn 6ff (Mühlenharz)) sind nach § 86 Abs 1 S 2 Nr 2 u 3 EStG die bezogene Besoldung u Amtsbezüge.
Besoldungsbestandteile sind ua das Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschu...