Verwaltungsanweisungen:
BMF v 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 (Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung);
BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 (Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge).
I. Vorbemerkungen
Rn. 1
Stand: EL 134 – ET: 02/2019
Die Vorschrift hat eine verfahrensrechtliche Bedeutung, indem sie die Frist für die Beantragung der Altersvorsorgezulage bestimmt.
Darüber hinaus hat sie eine materiell-rechtliche Bedeutung, weil sie neben § 79 EStG bestimmt, welche Voraussetzungen für die Ermittlung und Auszahlung der Altersvorsorgezulage erfüllt sein müssen.
II. Hinweise zur Rechtsentwicklung
Rn. 2
Stand: EL 134 – ET: 02/2019
Die Vorschrift wurde durch das G zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AltersvermögensG – AVMG) v 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) eingeführt und ist zum 01.01.2002 in Kraft getreten.
Rn. 3
Stand: EL 134 – ET: 02/2019
Mit Wirkung vom 21.09.2002 wurde das EStG neu gefasst (BGBl I 2002, 4210). In dieser Fassung blieb die Vorschrift bis zum 31.12.2004 in Kraft. Die Vorschrift blieb unverändert.
Rn. 4
Stand: EL 134 – ET: 02/2019
Mit Wirkung vom 01.09.2009 wurde das EStG neu gefasst (BGBl I 2009, 3366). Es sind keine Änderungen der Vorschrift vorgenommen worden. In dieser Fassung ist die Vorschrift noch in Kraft.
Rn. 5–10
Stand: EL 134 – ET: 02/2019
vorläufig frei
III. Materiell-rechtliche Bedeutung des § 88 EStG
Rn. 11
Stand: EL 134 – ET: 02/2019
Die Vorschrift legt den Zeitpunkt fest, zu dem der Anspruch auf Altersvorsorgezulage entsteht.
Neben der Zulageberechtigung nach § 79 EStG folgt aus § 88 EStG, dass die Zahlung der Altersvorsorgebeiträge Voraussetzung für die Gewährung der Altersvorsorgezulage ist. Für die Bestimmung des Zeitpunktes der Zahlung ist § 11 EStG einschlägig.
IV. Verfahrensrechtliche Bedeutung
Rn. 12
Stand: EL 134 – ET: 02/2019
Die Frist für die Berechnung bzw Festsetzung der Altersvorsorgezulage beträgt nach § 169 Abs 2 S 1 Nr 2 AO vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kj, in dem sie entstanden ist. Dieser Zeitpunkt ist gem § 88 AO iVm § 170 Abs 1 AO der Ablauf des Beitragsjahres (s BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 295) .
Rn. 13
Stand: EL 134 – ET: 02/2019
Das FG BBg v 06.03.2014, 10 K 14 056/12, rkr, hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem es um die Frage ging, ob die Zentrale Stelle noch verpflichtet ist, für das Jahr 2004 Altersvorsorgezulage festzusetzen. Die Klägerin ist Beamtin und hat einen nach dem Altersvorsorgeverträge-ZertifizierungsG (AltZertG) zertifizierten Altersvorsorgevertrag bei einem Lebensversicherungsanbieter abgeschlossen. Am 29.12.2006 beantragte sie die Gewährung einer Altersvorsorgezulage für das Beitragsjahr 2004. Aufgrund fehlender Einwilligung zur Datenübermittlung verneinte die Beklagte einen Anspruch auf Altersvorsorgezulage und teilte dies dem Anbieter mit. Am 15.12.2011 erteilte die Klägerin die Einwilligung zur Datenübermittlung gemäß § 10a Abs 1 EStG an die zuständige Besoldungsstelle.
Das FG, aaO, urteilte wie folgt:
Zitat
- Eine Beamtin hat keinen Anspruch auf die Festsetzung einer Altersvorsorgezulage für das Beitragsjahr 2004, wenn sie die nach § 10a Abs 1a S 2 EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung vorausgesetzte Einverständniserklärung zur Übermittlung von Besoldungsdaten an die Zentrale Stelle nicht rechtzeitig (bis zum 31.12.2004) abgegeben hat, da für das Bestehen des Zulagenanspruchs 2004 mangels abweichender gesetzlicher Bestimmung grundsätzlich sämtliche Fördervoraussetzungen spätestens im betreffenden Beitragsjahr 2004 hätten verwirklicht sein müssen.
- Nach der gesetzlichen Konzeption durfte die Altersvorsorgezulage zulässigerweise zunächst ohne weitere Prüfung ausgezahlt werden und die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte für die Überprüfung bis zur Grenze der Verjährung Zeit.
- Hat die Beamtin die Einverständniserklärung zur Übermittlung von Besoldungsdaten an die Zentrale Stelle erst im Jahr 2011 abgegeben, so hat die Frist für die Übermittlung der Einwilligungserklärung für das Beitragsjahr 2004 auch unter Berücksichtigung der günstigeren Verwaltungsauffassung im BMF v 17.11.2004, BStBl I 1004, 1065 Tz 6 spätestens mit Ablauf des Jahres 2006 geendet.
- Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt infolge Überschreitens der in § 110 Abs 3 AO genannten Jahresfrist nicht in Betracht.
V. Bedeutung für die Produktgestaltung
Rn. 14
Stand: EL 134 – ET: 02/2019
Nach der Systematik des Abschnitts XI des EStG fließt die Altersvorsorgezulage dem Altersvorsorgevertrag zeitversetzt zu. Der genaue Zeitpunkt des Zuflusses der Zulage in den jeweiligen Altersvorsorgevertrag ist nicht vorab bestimmbar, der Zahlungseingang ist somit unregelmäßig.
Bei der versicherungs- bzw bankmathematischen Kalkulation der Altersvorsorgeprodukte ist die Unregelmäßigkeit des Zahlungseingangs der Zulage entsprechend zu berücksichtigen. Dies umso mehr, als dass sich aus der Nominalwerterhaltungszusage eine weitere Rahmenbedingung für die Kalkulation ergibt.