Rn. 25

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Korrespondierend mit der Ausgestaltung des Verfahrens als modifiziertes Anbieterverfahren obliegt es dem StPfl, unverzüglich alle Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen, die für die Ermittlung und Auszahlung der Altersvorsorgezulage entscheidungserheblich sind, dem Anbieter mitzuteilen. Der StPfl ist gehalten,

  • Änderungen in der Art der Zulageberechtigung (unmittelbar/mittelbar)
  • Änderungen des Familienstandes
  • Änderung der Daten zur Ermittlung des Mindesteigenbeitrages
  • Wegfall des Kindergeldes für ein Kind, für das Kinderzulage beantragt worden ist, und
  • Änderungen der Zuordnung der Kinder

anzuzeigen. Darüber hinaus sollten

  • Änderungen bei der Verteilung der Zulage auf mehrere Altersvorsorgeverträge
  • Änderungen im beruflichen Status (zB Wechsel von einem Angestellten- in ein Beamtenverhältnis)
  • Erhöhung der Anzahl der Kinder, für die eine Kinderzulage beantragt werden soll, und
  • Änderungen der zuständigen Familienkasse und der Kindergeldnummer

mitgeteilt werden (vgl auch BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 290).

 

Rn. 26

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Da es für den StPfl nicht immer einfach erkennbar ist, welche Änderungen in seinen Lebensumständen Konsequenzen für den Anspruch auf Altersvorsorgezulage haben, ist dem StPfl zu raten, eher vorsorglich zu handeln und bei Zweifeln über die Relevanz einer Änderung dem Anbieter einen entsprechenden Hinweis zu geben.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge