Rn. 11
Stand: EL 179 – ET: 02/2025
Das Zulageverfahren nach § 10a EStG und Abschn XI soll unbürokratisch, aber auch weitestgehend vollautomatisiert ausgestaltet sein. Dies ergab sich bis einschließlich VZ 2023 daraus, dass die zentrale Stelle bei der Ermittlung der Zulage zunächst auf die Angaben des Zulageberechtigten vertraute. Der Zulageberechtigte musste seinem Antrag keine Nachweise beifügen. Durch die nachträgliche Überprüfung der Angaben nach § 91 EStG wurde sichergestellt, dass die Zulage in der zutreffenden Höhe ermittelt und ausgezahlt wird.
Ab dem VZ 2024 hat sich die Prüfsystematik geändert. Es ist weiterhin so, dass der Zulageberechtigte bei Antragstellung keine Nachweise vorlegen muss. Ob und in welcher Höhe ein Zulageanspruch besteht, wird durch interne Datenabgleiche ermittelt. Allerdings wird der Zeitpunkt der Datenabgleiche vorgezogen. Die Datenabgleiche erfolgen nun vor der Auszahlung der Zulage.
Rn. 12
Stand: EL 179 – ET: 02/2025
Darüber hinaus kommt dem Antrag auch eine fristbestimmende Funktion zu. Die Fristen des § 90 Abs 3 und 4 EStG bestimmen sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.
Rn. 13
Stand: EL 179 – ET: 02/2025
Hamacher in H/H/R, § 89 EStG Rz 3 (09/2022) und Vogel in Brandis/Heuermann, § 89 EStG Rz 2 (12/2023) verweisen zur Erläuterung der Bedeutung des Antrags auf die ursprüngliche Gesetzeskonzeption. Zunächst war beabsichtigt, den FA die Aufgabe der Ermittlung und Auszahlung der Altersvorsorgezulage zu übertragen.
Da die Länder diese zusätzliche Aufgabenübertragung nicht mittragen wollten, wurde ein modifiziertes Anbieterverfahren entwickelt und die Aufgabe der zentralen Stelle übertragen. Dh, dass die Ermittlung und Auszahlung der Zulage und die Gewährung des Sonderausgabenabzugs in zwei Verwaltungsschritte getrennt und unabhängig voneinander ausgestaltet wurden. Durch den Datenabgleich nach § 91 EStG wird erst im Nachhinein die inhaltliche Verbindung hergestellt.
Rn. 14
Stand: EL 179 – ET: 02/2025
Dem Anbieter werden, soweit die Antragstellung betroffen ist, Aufgaben in Abschn XI EStG übertragen. Er wird als Verwaltungshelfer tätig. Verfahrenstechnisch gesehen entsteht ein Dreieck zwischen dem StPfl, dem Anbieter und der FinVerw.
Die Übertragung von Aufgaben an den Anbieter ist insoweit unproblematisch, als dass dem Anbieter keine Befugnisse zur Bewertung von steuerlichen Sachverhalten übertragen werden, er wird nicht hoheitlich tätig.
Alle steuerlichen Entscheidungen obliegen der zentralen Stelle und den FA. Die Stellung des Anbieters ist eher vergleichbar mit der Stellung eines Mitteilungspflichtigen im Rentenbezugsmitteilungsverfahren oder mit der Stellung eines ArbG im LSt-Abzug.
Die Inanspruchnahme des Anbieters scheint auch insoweit gerechtfertigt, als dass sie das Verfahren für den StPfl bürokratiearm ausgestaltet.
Aus Sicht der Anbieter entsteht durch die Wahrnehmung von Aufgaben bei der Antragstellung zwar einerseits eine Belastung, andererseits aber öffnet der mit dem demographischen Wandel einhergehende Bedarf an Altersvorsorgeprodukten erhebliche neue Marktchancen.
Rn. 15
Stand: EL 179 – ET: 02/2025
Der BFH v 18.06.2015, X B 30/15, BFH/NV 2015, 1438 hat klargestellt, dass
zwei unterschiedliche Anträge sind.
Der Zulageantrag umfasst oder ersetzt den Festsetzungsantrag nicht. Der erkennende Senat weist darauf hin, dass tatsächliche systematische Überlegungen eine solche Vorgehensweise ausschließen. Wäre es möglich, dass auch nach Mitteilung und Auszahlung der Zulage noch ein offener Zulageantrag vorliegt, wäre sowohl der Antrag nach § 90 Abs 4 S 1 EStG als auch die Frist aus § 90 Abs 4 S 2 EStG überflüssig.
Aus diesen Überlegungen heraus kann der Antrag nach § 89 EStG nicht auch einen Antrag nach § 90 Abs 4 EStG enthalten.
Rn. 16–19
Stand: EL 179 – ET: 02/2025
vorläufig frei