Rn. 11
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
§ 89 EStG ist den Verfahrensvorschriften des Abschnitts XI zuzuordnen. Durch die Ausgestaltung des Riester-Verfahrens als möglichst kundenfreundliches Verfahren kommt dem Zulageantrag besondere Bedeutung zu.
Die Angaben des Zulageantrags werden von der zentralen Stelle (§ 81 EStG) zunächst nicht geprüft. Die Korrektheit der Angaben wird vorausgesetzt, die Angaben werden unmittelbar ohne weitere Prüfung für die Gewährung und Auszahlung der Altersvorsorgezulage verwendet. Erst in einem späteren Verfahrensschritt werden die Angaben des Sparers durch Datenvergleiche mit den gesetzlichen Rententrägern, den Besoldungsstellen, den Familienkassen und den FA gemäß § 91 EStG plausibilisiert.
Rn. 12
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Darüber hinaus kommt dem Antrag auch eine fristbestimmende Funktion zu. Die Fristen des § 90 Abs 3 u 4 EStG bestimmen sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.
Rn. 13
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Braun in H/H/R, § 89 EStG Rz 3 (Stand 04/2016) und Lindberg in Blümich, § 89 EStG Rz 1 verweisen zur Erläuterung der Bedeutung des Antrags auf die ursprüngliche Gesetzeskonzeption. Zunächst war beabsichtigt, den FA die Aufgabe der Ermittlung und Auszahlung der Altersvorsorgezulage zu übertragen.
Da die Länder diese zusätzliche Aufgabenübertragung nicht mittragen wollten, wurde ein modifiziertes Anbieterverfahren entwickelt und die Aufgabe der zentralen Stelle übertragen. Dh, dass die Ermittlung und Auszahlung der Zulage und die Gewährung des SA-Abzugs in zwei Verwaltungsschritte getrennt und unabhängig voneinander ausgestaltet wurden. Durch den Datenabgleich nach § 91 EStG wird erst im Nachhinein die inhaltliche Verbindung hergestellt.
Rn. 14
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Dem Anbieter werden, soweit die Antragstellung betroffen ist, Aufgaben in Abschnitt XI EStG übertragen. Er wird als Verwaltungshelfer tätig. Verfahrenstechnisch gesehen entsteht ein Dreieck zwischen dem StPfl, dem Anbieter und der FinVerw.
Die Übertragung von Aufgaben an den Anbieter ist insoweit unproblematisch, als dass dem Anbieter keine Befugnisse zur Bewertung von steuerlichen Sachverhalten übertragen werden, er wird nicht hoheitlich tätig.
Alle steuerlichen Entscheidungen obliegen der zentralen Stelle und den FA. Die Stellung des Anbieters ist eher vergleichbar mit der Stellung eines Mitteilungspflichtigen im Rentenbezugsmitteilungsverfahren oder mit der Stellung eines ArbG im LSt-Abzug.
Die Inanspruchnahme des Anbieters scheint auch insoweit gerechtfertigt, als dass sie das Verfahren für den StPfl bürokratiearm ausgestaltet.
Aus Sicht der Anbieter entsteht durch die Wahrnehmung von Aufgaben bei der Antragstellung zwar einerseits eine Belastung, andererseits aber öffnet der mit dem demographischen Wandel einhergehende Bedarf an Altersvorsorgeprodukten erhebliche neue Marktchancen.
Rn. 15
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Der BFH v 18.06.2015, X B 30/15, BFH/NV 2015, 1438 hat klargestellt, dass
zwei unterschiedliche Anträge sind.
Der Zulageantrag umfasst oder ersetzt den Festsetzungsantrag nicht. Der erkennende Senat weist darauf hin, dass tatsächliche systematische Überlegungen eine solche Vorgehensweise ausschließen. Wäre es möglich, dass auch nach Mitteilung und Auszahlung der Zulage noch ein offener Zulageantrag vorliegt, wäre sowohl der Antrag nach § 90 Abs 4 S 1 EStG als auch die Frist aus § 90 Abs 4 S 2 EStG überflüssig. Aus diesen Überlegungen heraus kann der Antrag nach § 89 EStG nicht auch einen Antrag nach § 90 Abs 4 EStG enthalten.
Rn. 16–19
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
vorläufig frei