Rn. 8
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Nach § 9 Abs 1 S 1 EStG sind WK Aufwendungen. Der Begriff "Aufwendungen" wird im Allgemeinen iSv Ausgaben verstanden (BFH v 04.07.1990, GrS 1/89, BStBl II 1990, 830; Kreft/Bergkemper in H/H/R, § 9 Rz 65 mwN). Sie liegen – im Umkehrschluss zur Legaldefinition der Einnahmen in § 8 Abs 1 EStG – vor bei Vermögensabflüssen in Geld oder Geldeswert (BFH v 28.11.1990, X R 197/87, BStBl II 1991, 300 mwN; Söhn, StuW 1991, 270, 271). Eine Anlehnung der Begriffsdefinition der Aufwendungen an § 8 EStG ist geboten, weil Einnahmen und WK einander spiegelbildlich gegenüberstehen wie dies auch bei BE und BA der Fall ist. Eine Ermittlung der Einkünfte bei den Überschusseinkunftsarten in Gestalt des Überschusses der Einnahmen über die WK (§ 2 Abs 2 Nr 2 EStG) wäre nicht sachgerecht, wenn die Begriffe der Einnahmen und WK inhaltlich nicht korrespondieren würden.
Rn. 9
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Abfluss bedeutet dabei Vermögensminderung (Aufopferung von Vermögenswerten) durch Ausscheiden eines Guts aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des StPfl (Thürmer in Brandis/Heuermann, § 9 EStG Rz 104; Kreft/Bergkemper in H/H/R, § 9 EStG Rz 65). Damit führen auch AK oder HK zu WK, die allerdings wegen § 9 Abs 1 S 3 Nr 7 EStG nicht sofort, sondern über die Nutzungsdauer hinweg zeitanteilig abzuziehen sind.
Die Vermögensminderung kann sowohl auf einer Willensentscheidung des StPfl beruhen (zB Überweisung eines Geldbetrages auf das Konto des Gläubigers) als auch rein faktisch eintreten (zB Beschädigung eines Pkw bei einer Dienstfahrt). Reine Wertänderungen ohne Substanzminderung führen hingegen nicht zu Aufwendungen (BFH v 28.11.1990, X R 197/87, BStBl II 1991, 300; Ausnahmevorschriften stellen insoweit §§ 17 u 23 EStG dar). Nicht ausreichend ist die Entstehung einer Schuld. Insoweit liegt zwar wirtschaftlich eine Wertminderung des Vermögens vor. Hinzukommen muss aber noch der Abfluss von Geld oder Gütern, dh, erst die Erfüllung der Schuld begründet die Entstehung von WK. Gleiches gilt für Arrest und Pfändung: Auch hier fehlt es noch am Wertabfluss. Der Wertabfluss muss nicht endgültig sein (Thürmer in Brandis/Heuermann, § 9 EStG Rz 106; Kreft/Bergkemper in H/H/R, § 9 EStG Rz 65); für das Vorliegen von WK iSd § 9 EStG ist es unerheblich, ob der Wertabfluss zu einem späteren Zeitpunkt rückgängig gemacht wird (etwa durch Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts oder durch Erstattung der Aufwendungen von dritter Seite (s Rn 33 ff und s Rn 49).