Rn. 275
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Zwar enthält der Gesetzeswortlaut insoweit eine speziellere Regelung gegenüber § 9 Abs 1 S 1 EStG, weil er den Abzug von Schuldzinsen als WK nur zulässt, "soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen". Da jedoch auch für die Abzugsfähigkeit nach § 9 Abs 1 S 1 EStG vom BFH in st Rspr gefordert wird, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Erzielung stpfl Einnahmen vorliegen muss (s Rn 66ff), besteht inhaltlich kein Unterschied zu § 9 Abs 1 S 1 EStG.
Rn. 276
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Der geforderte wirtschaftliche Zusammenhang ist gegeben, wenn die Schuldzinsen für eine Verbindlichkeit geleistet werden, die durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist. Davon ist auszugehen, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zur Erzielung von Einkünften verwendet wird (st Rspr, zB BFH v 04.07.1990, GrS 2–3/88, BStBl II 1990, 817 und BFH v 09.07.2002, IX R 40/01, BFH/NV 2003, 23 mwN; zu den Einzelheiten s Rn 281ff).
Rn. 277
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Wie auch bei den allgemeinen WK (s Rn 74) genügt ein rein rechtlicher Zusammenhang oder ein zufällig auftretender Bezug nicht. Die Belastung eines WG als Sicherheit für ein Darlehen begründet für sich allein keinen wirtschaftlichen Zusammenhang (zB BFH v 20.11.2002, IX B 62/02, BFH/NV 2003, 171; BFH v 25.02.2009, IX R 52/07, BFH/NV 2009, 1255). Dies gilt bei Ablösung eines als Sicherheit für fremde Schulden dienenden Grundpfandrechts selbst dann, wenn durch die Ablösung eine Zwangsverwaltung wegen der fremden Schuld beseitigt wird (BFH v 17.12.2008, IX R 11/08, BFH/NV 2009, 1100). Durch die darlehensbedingte dingliche Belastung eines vermieteten Grundstücks wird, wenn das Darlehen selbst privaten Zwecken dient, daher kein ausreichender Zusammenhang hergestellt (zB BFH v 29.07.1997, IX R 89/94, BStBl II 1997, 772 und BFH v 27.10.1998, IX R 44/95, BStBl II 1999, 676). Im Gegenzug scheitert die Schuldzinsen-Anerkennung aber auch nicht daran, dass ein anderes als das zur Einkünfteerzielung eingesetzte Objekt als Sicherheit dient.
Rn. 278
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Verwendet der StPfl den Kredit für ein WG, mit dem er zeitgleich verschiedene Einkunftsarten fördert (zB der StPfl hat Aktien oder einen GmbH-Anteil an einer KapGes, bei der er als ArbN beschäftigt ist), so sind die Schuldzinsen bei der Einkunftsart zu berücksichtigen, zu der sie nach Grund und Wesen die engere Beziehung haben (BFH v 03.12.1982, VI R 228/80, BStBl II 1983, 467 und BFH v 05.04.2006, IX R 111/00, BStBl II 2006, 654: Schuldzinsen auch dann vorrangig bei Einkünften aus KapVerm zu berücksichtigen, wenn der kreditfinanzierte Erwerb von Gesellschaftsanteilen Voraussetzung für die Erlangung eines höher dotierten Postens ist).
Ist ein ArbN auch Gesellschafter einer GmbH, so sind im Zweifel – wenn die Beteiligung nicht wegen unbedeutenden Umfangs vernachlässigbar ist – die Aufwendungen durch die Gesellschafterstellung veranlasst (BFH v 18.08.1992, VIII R 22/89, BFH/NV 1993, 465).
Schuldzinsen aus einem Bausparvertrag sind idR den Einkünften aus VuV zuzuordnen (hierzu s Rn 370 "Bausparvertrag"), da diese gegenüber den Einkünften aus KapVerm vorrangig sind, § 20 Abs 3 EStG.
Rn. 279
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Grundsätzlich muss derselbe StPfl die Einkünfte erzielen und die Schuldzinsen zahlen, sofern nicht die Grundsätze über den abgekürzten Vertragsweg zur Anwendung kommen (BFH v 25.05.2011, IX R 25/10, BFH/NV 2011, 1677) oder der StPfl neben dem Darlehensnehmer-Ehegatten die gesamtschuldnerische Mithaftung aus dem Darlehen übernommen hat (BFH v 03.12.2002, IX R 14/00, BFH/NV 2003, 468; BFH v 20.06.2012, IX R 29/11, BFH/NV 2012, 1952).
Rn. 280
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vorläufig frei