Rn. 1020

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Das BVerfG hat mit Beschluss v 19.11.2019 (BVerfG 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14, BFH/NV 2020, 334) entschieden, dass der Ausschluss des WK-Abzugs für Berufsausbildungskosten gemäß § 9 Abs 6 EStG idF BeitrRLUmsG sowie die Begrenzung des Sonderausgaben-Abzugs für Berufsbildungsaufwendungen (§ 10 Abs 1 Nr 7 EStG) verfassungsgemäß sind. Danach gibt es für die Regelung sachlich einleuchtende Gründe. Der Gesetzgeber durfte deshalb solche Aufwendungen als privat (mit-)veranlasst qualifizieren und den Sonderausgaben zuordnen. Denn die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittele nicht nur Berufswissen, sondern präge die Person in einem umfassenderen Sinne, indem sie die Möglichkeit biete, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig seien. Erstausbildung oder Erststudium wiesen so eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung auf. Dagegen sei der objektive Zusammenhang mit einem konkreten späteren Beruf gering ausgeprägt.

Auch die Begrenzung des Sonderausgaben-Abzugs für Erstausbildungskosten auf einen Höchstbetrag von mittlerweile 6 000 EUR (s § 10 Abs 1 Nr 7 EStG) ist danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (auch s § 10 Rn 324, 349 (Hoheisel/Tippelhofer)).

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