Rn. 269
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Obwohl Zinsen und allgemeine Finanzierungskosten aufgewendet werden, um das Geld für die AK/HK des jeweiligen WG aufzubringen, mittelbar also durch dessen Anschaffung oder Herstellung veranlasst sind, stellen sie nach st Rspr (zB BFH v 07.11.1989, IX R 190/85, BStBl II 1990, 460 und BFH v 25.07.1995 IX R 38/93, BStBl II 1995, 835) selbst keine AK/HK dar, die uU gemäß § 9 Abs 1 S 3 Nr 7 EStG nur iRd AfA berücksichtigt werden könnten, sondern sind sofort abzugsfähige WK. Der BFH (BFH v 24.05.1968, VI R 6/67, BStBl II 1968, 574; BFH v 13.11.1985, I R 145/81, BFH/NV 1986, 331; BFH v 04.10.1989, II R 72/86, BStBl II 1989, 962 zu HK) begründet dies damit, dass diese Kosten aufgewendet werden, um die Mittel zur Bezahlung der WG zu beschaffen, die Aufwendungen also AK des Kredits, nicht aber solche des mit dem Kredit erworbenen WG sind. Diese Auffassung wird gestärkt durch § 255 Abs 3 S 1 HGB, der bestimmt, dass Zinsen für FK nicht zu den HK gehören. Soweit § 255 Abs 3 S 2 HGB ein Wahlrecht hinsichtlich Zinsen, die auf den Zeitraum der Herstellung entfallen, vorsieht, gilt dies nicht iRd § 9 EStG. Ein Wahlrecht des StPfl, Bauzeitzinsen zu den HK oder zu den sofort abziehbaren WK zu rechnen, besteht bei den Überschusseinkünften iSd § 2 Abs 2 Nr 2 EStG nicht (BFH v 07.11.1989, IX R 190/85, BStBl II 1990, 460 – s Rn 370 "Bauzeitzins").
Rn. 270
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Der Grundsatz, dass Finanzierungs- und Geldbeschaffungsaufwendungen sofort abziehbare WK und nicht AK/HK sind, gilt aber grundsätzlich nur, wenn Schuldner dieser Kosten und Erwerber des WG identisch sind (BFH v 11.12.1973, VIII R 11/71, BStBl II 1974, 476). Erstattet der Käufer eines mit Kredit finanzierten WG dem Veräußerer Zinsen oder sonstige Finanzierungskosten, die dem Veräußerer seinerseits im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredits zur Finanzierung des Erwerbs oder der Herstellung entstanden sind, liegen daher beim Käufer keine sofort abzugsfähigen WK, sondern AK vor (BFH v 17.02.1981, VIII R 95/80, BStBl II 1981, 466; BFH v 25.09.1990, IX R 45/86, BFH/NV 1991, 236; BFH v 11.03.2003, IX R 65–67/01, BFH/NV 2003, 778).
Ausnahmsweise können Zahlungen des Käufers an den Veräußerer beim Käufer als WK abzugsfähige Schuldzinsen darstellen, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtung bereits als FK-Zinsen des Käufers anzusehen sind. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der spätere Erwerber bei Anfall der Finanzierungskosten wirtschaftlich schon als Schuldner der Verbindlichkeit anzusehen ist. Voraussetzung für eine wirtschaftliche Schuldnerschaft ist dabei stets, dass bei Anfall der Finanzierungskosten bereits eine bürgerlich-rechtliche Verpflichtung des Erwerbers zur Zahlung der Hauptschuld vorliegt. Denn vor deren Fälligkeit besteht für den künftigen Erwerber weder eine bürgerlich-rechtliche noch eine wirtschaftliche Veranlassung zur Zahlung der Schuld (BFH v 17.02.1981, VIII R 95/80, BStBl II 1981, 466, auch eine spätere rückwirkende Vereinbarung über die Übernahme solcher Kosten ist steuerlich unbeachtlich).