Rn. 994

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Diese – den Absichten des Gesetzgebers zuwiderlaufende – Rspr belegte der Gesetzgeber mit einem Nichtanwendungsgesetz: Durch Art 2 Nr 4 BeitrRLUmsG v 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) fügte der Gesetzgeber dem § 9 EStG einen zusätzlich Abs 6 an, der klarstellt, dass Aufwendungen des StPfl für seine erstmalige Berufsausbildung keine WK sind, sofern diese Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Die Regelung des § 9 Abs 6 EStG kommt – wie schon § 12 Nr 5 EStG – gemäß § 52 Abs 23d S 5 EStG in allen VZ ab 2004 zur Anwendung. Parallel dazu passte der Gesetzgeber den Wortlaut des § 12 Nr 5 EStG dem § 9 Abs 6 EStG an (Art 2 Nr 8 BeitrRLUmsG) und erhöhte den Sonderausgaben-Abzug gemäß § 10 Abs 1 Nr 7 EStG mit Wirkung ab VZ 2012 weiter auf 6 000 EUR.

Die Änderungen sollten "klarstellen", dass Berufsausbildungskosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, vom BA- und WK-Abzug ausgeschlossen sind. Damit sollten zugleich die ursprüngliche Rechtslage wiederhergestellt und erheblicher Verwaltungsaufwand sowie Steuerausfälle von über 1 Milliarde EUR vermieden werden (BT-Drucks 17/7524, 5). Da der Veranlassungszusammenhang zwischen Erstausbildung und späterer Berufstätigkeit typischerweise nicht hinreichend konkret sei, sei es aus der Sicht des Gesetzgebers erforderlich und zulässig, den Abzug typisierend im Bereich der Sonderausgaben und nicht iRd Einkünfteermittlung zu regeln (BT-Drucks 17/7524, 10).

 

Rn. 995

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Mit Art 5 Nr 6 des ZollkodexAnpG v 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417) erhielt § 9 Abs 6 EStG mit Wirkung ab dem VZ 2015 schließlich seine heutige Fassung. Gleichzeitig wurde § 12 Nr 5 EStG aufgehoben. Die Neufassung lässt nunmehr Aufwendungen für die Berufsausbildung zwar zum Abzug als WK zu, dies aber nur unter der Voraussetzung, dass der StPfl zuvor eine Erstausbildung abgeschlossen hat oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

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