a) Grundsatz
Rn. 281
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Der notwendige wirtschaftliche Zusammenhang von Schuldzinsen mit einer Einkunftsart ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der Überlassung von Kapital zur Nutzung besteht und (jedenfalls regelmäßig) subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht werden (zB BFH v 01.07.2003, VIII R 30/02, BFH/NV 2003, 1560).
Rn. 282
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Der wirtschaftliche Zusammenhang erfordert, dass die Schuldzinsen für eine Verbindlichkeit geleistet werden, die durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist. Dies ist der Fall, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zur Erzielung von Einkünften verwendet wird (st Rspr, BFH v 04.07.1990, GrS 2–3/88, BStBl II 1990, 817; BFH v 08.12.1997, GrS 1–2/95, BStBl II 1998, 193; BFH v 25.01.2001, IX R 27/97, BStBl II 2001, 573; BFH v 25.02.2009, IX R 52/07, BFH/NV 2009, 1255). Der Besteuerung ist somit die tatsächlich verwirklichte Art der Finanzierung zugrunde zu legen (BFH v 08.07.2003, VIII R 43/01, BStBl II 2003, 937), da sie grundsätzlich an die effektiv verwirklichten, nicht hingegen an hypothetische, zwar realisierbare, aber tatsächlich nicht durchgeführte Gestaltungen anknüpft (BFH v 07.07.1998, VIII R 57/96, BFH/NV 1999, 594).
Legt der StPfl einen Finanzierungszusammenhang zwischen Darlehensmitteln und Einkünfteerzielung nicht konkret dar, sondern beschränkt sich auf eine Darstellung von Finanzierungssalden, belegt dies nur einen willentlichen, nicht aber einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Darlehen und Einkünften (BFH v 25.05.2011, IX R 22/10, BFH/NV 2012, 14; FG D'dorf v 13.04.2010, 13 K 2442/07F, EFG 2011, 59). Ebenso wenig reicht ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Darlehensaufnahme mit den Einkünften eines anderen StPfl (BFH v 27.08.2013, VIII R 3/11, BStBl II 2014, 560: GmbH erwirbt Immobilie, die durch Lebensversicherung eines Gesellschafters besichert wird, welcher wiederum die Versicherungsbeiträge über einen Kredit der GmbH finanziert: keine WK bei den Einkünften aus KapVerm des Gesellschafters).
Rn. 283
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Von einem ausreichenden wirtschaftlichen Zusammenhang ist erst ab dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der StPfl den Entschluss zur Erzielung von Einkünften endgültig gefasst hat (s Rn 71). Ein WK-Abzug von Schuldzinsen ist damit ausgeschlossen, wenn sich nicht absehen lässt, ob und ggf wann Einnahmen erzielt werden (BFH v 29.10.2002, VIII B 125/01, BFH/NV 2003, 314).
b) Absicht von steuerfreien Vermögensvorteilen
Rn. 284
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Ein Abzug von Schuldzinsen als WK ist ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen nicht durch die Einkünfteerzielung, sondern durch die private Vermögenssphäre veranlasst sind (st Rspr, zB BFH v 08.12.1992, IX R 68/89, BStBl II 93, 434). Gerade bei mit Kredit angeschafften WG (wie zB Grundstücken und Wertpapieren) hofft der StPfl häufig (auch) auf eine Wertsteigerung der erworbenen Objekte, die er dann in der nicht steuerbaren Vermögenssphäre realisieren kann. In diesen Fällen ist nach Auffassung des BFH (zB BFH v 21.07.1981, VIII R 154/76, BStBl II 1982, 37; BFH v 23.03.1982, VIII R 132/80, BStBl II 1982, 463; BFH v 07.12.1999, VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825 und BFH v 08.07.2003, VIII R 43/01, BStBl II 2003, 937) ein wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne eines Veranlassungszusammenhangs zu bejahen, wenn bei der Kapitalanlage nicht die Absicht der Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile im Vordergrund steht. Hat der StPfl neben der Absicht, auf Dauer gesehen einen Überschuss der Einnahmen über die WK zu erzielen, auch die Erwartung oder (begründete) Hoffnung, mit der Kapitalanlage steuerfreie Vermögensvorteile zu realisieren, so steht dies dem vollumfänglichen Abzug der Schuldzinsen als WK nicht entgegen, sofern die Absicht, steuerfreie Wertsteigerungen zu realisieren, nur mitursächlich für die Anschaffung der ertragbringenden Kapitalanlage ist (BFH v 08.07.2003, VIII R 43/01, BStBl II 2003, 937 mwN).
Rn. 285
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Die Mitursächlichkeit ist dabei nicht dahin gehend zu verstehen, dass ein betragsmäßiges Überwiegen des vom StPfl beabsichtigten Einnahmeüberschusses gegenüber dem voraussichtlichen steuerfreien Vermögensvorteil erforderlich ist. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob überhaupt eine Überschusserzielungsabsicht festgestellt werden kann. Von einer solchen Überschusserzielungsabsicht ist selbst dann auszugehen, wenn die erwarteten Überschüsse nur gering sind; auch wer bei objektiver Betrachtung nur mit bescheidenen Überschüssen rechnen kann, handelt in der Absicht, Einkünfte zu erzielen (BFH v 27.07.1999, VIII R 36/98, BStBl II 1999, 769 und BFH v 28.10.1999, VIII R 7/97, BFH/NV 2000, 564).
Rn. 286
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Liegt eine entsprechende Überschusserzielungsabsicht vor, tritt eine etwaige danebenstehende Absicht, steuerfreie Vermögensvorteile zu realisieren, zurück und kann nicht im Vordergrund stehen (BFH v 21.07.1981, VIII R 154/76, BStBl II 1982, 37...