Rn. 996

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Mit sechs in den maßgeblichen Passagen inhaltsgleichen Beschlüssen legte der VI. Senat des BFH dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vor, ob § 9 Abs 6 EStG idF BeitrRLUmsG insoweit mit dem GG vereinbar sei, als danach Aufwendungen des StPfl für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine WK sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet und auch keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindern (BFH v 17.07.2014, VI R 61/11; BFH VI R 2/12, BFH/NV 2014, 1954; BFH VI R 8/12, BFH/NV 2014, 1970; VI R 38/12; VI R 2/13; VI R 72/13).

Der BFH war aber nicht davon überzeugt, dass die Anordnung der rückwirkenden Geltung der Neuregelung gegen die Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstößt (zB BFH v 17.07.2014, VI R 2/12, Rz 106 ff; BFH v 17.07.2014, VI R 8/12, Rz 100ff).

Zuvor hatte der VIII. Senat des BFH die Neuregelung bereits als verfassungsgemäß beurteilt und den BA-Abzug für Aufwendungen für ein Studium, welches eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, verneint (BFH v 05.11.2013, VIII R 22/12, BStBl II 2014, 165).

Zur Entscheidung des BVerfG s Rn 1020.

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