Rn. 227

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Erstattet der ArbG dem ArbN die Kosten des Umzugs ganz oder teilweise, so sind die entsprechenden Vergütungen steuerfrei, und zwar

  • nach § 3 Nr 13 EStG, wenn die Vergütungen aus öffentlichen Kassen gezahlt werden oder
  • nach § 3 Nr 16 EStG, wenn der ArbN in der Privatwirtschaft beschäftigt ist.

Soweit die Umzugskosten erstattet werden, scheidet ein WK-Abzug der Umzugskosten nach § 3c EStG aus.

Werden die Umzugskosten nicht voll erstattet, kann der Teil der Aufwendungen, der die Höhe des Erstattungsbetrags übersteigt, abgezogen werden.

Der Verzicht auf die Erstattung der Umzugskosten gegenüber dem ArbG berührt die Abzugsfähigkeit der Umzugskosten nicht (Kreft/Bergkemper in H/H/R, § 9 EStG Rz 315; v Bornhaupt in K/S/M, § 9 EStG Rz B 611; anders noch BFH v 06.09.1956, IV 621/55 U, BStBl III 1956, 306).

Übersteigt umgekehrt der Erstattungsbetrag des ArbG die beruflich veranlassten und steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen, so ist der Überschuss zu versteuern (R 9.9 Abs 3 S 1 LStR 2015).

 

Rn. 228–229

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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