a) Mahlzeitengestellung bis VZ 2013 und Vereinfachung durch Reform ab VZ 2014
Rn. 950
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Wurden einem ArbN bei einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit Mahlzeiten zur Verfügung gestellt, blieb der WK-Abzug nach der bis 2013 geltenden Rechtslage in Höhe der Verpflegungspauschalen davon unberührt. Im Gegenzug musste jedoch der geldwerte Vorteil beim ArbN als Sachbezug versteuert werden. Diese Rechtslage wurde mit der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem VZ 2014 grundlegend neu gestaltet. Steht dem ArbN dem Grunde nach der WK-Abzug in Form von Verpflegungspauschalen zu, so unterbleibt gemäß § 8 Abs 2 S 9 EStG nunmehr die Lohnversteuerung der üblichen, nach § 8 Abs 2 S 8 EStG zu bewertenden Mahlzeiten. Im Gegenzug sind die Verpflegungspauschalen gemäß § 9 Abs 4a S 8 EStG entsprechend zu kürzen. Der Verzicht auf die Versteuerung des geldwerten Vorteils für eine dem ArbN im Zusammenhang mit einer Auswärtstätigkeit zur Verfügung gestellten Mahlzeit und die (anteilige) Kürzung der Verpflegungspauschalen im Rahmen des WK-Abzugs bedingen sich insoweit gegenseitig (BFH v 12.07.2021, VI R 27/19, BStBl II 2021, 642).
b) Zurverfügungstellen einer Mahlzeit
Rn. 951
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Wird dem ArbN anlässlich (zB vor Beginn der Tätigkeit oder nach Feierabend) oder während einer Tätigkeit (zB Mittagessen) außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte (Wohnung) vom ArbG oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die Verpflegungspauschalen gemäß § 9 Abs 4a S 8 EStG um 20 % für Frühstück und um jeweils 40 % für Mittag- und Abendessen zu kürzen. Dies gilt auch dann, wenn der ArbG dem ArbN Mahlzeiten zur Verfügung stellt, der ArbN aber nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt (BFH v 12.07.2021, VI R 27/19, BStBl II 2021, 642). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit der Neuregelung des Reisekostenrechts – bei gleichzeitigem Verzicht auf die Besteuerung des geldwerten Vorteils – der WK-Abzug für Verpflegungsmehraufwendungen im Falle der Gestellung von Mahlzeiten durch den ArbG für jede Form der auswärtigen beruflichen Tätigkeit entfallen (BFH v 12.07.2021, VI R 27/19, BStBl II 2021, 642).
Rn. 952
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Eine Mahlzeit iSd Norm kann zwar auch ein vom ArbG zur Verfügung gestellter Imbiss (belegte Brötchen, Kuchen, Obst) sein (BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Tz 74). Ein trockenes Brötchen nebst Heißgetränk stellt allerdings nur eine nicht steuerbare Aufmerksamkeit und kein Frühstück dar (BFH v 03.07.2019, VI R 36/17, BStBl II 2020, 788).
Rn. 953
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Die Gestellung einer Mahlzeit durch einen Dritten ist unter anderem dann vom ArbG veranlasst, wenn die Rechnung auf ihn ausgestellt ist oder wenn er Tag und Ort der Mahlzeitengestellung bestimmt (Kreft/Bergkemper in H/H/R, § 9 EStG Rz 582). An einer durch den ArbG zur Verfügung gestellten Mahlzeit fehlt es demgegenüber, wenn der ArbN an der geschäftlich veranlassten Bewirtung durch einen Dritten oder an einem Arbeitsessen eines Dritten teilnimmt (BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Tz 83).
Rn. 954
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Die Verpflegungspauschalen sind ebenfalls zu kürzen, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Abs 2 S 1 Nr 1a EStG pauschal besteuert werden (§ 9 Abs 4a S 9 EStG).
Rn. 955
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Soweit der ArbN für die Mahlzeiten ein Entgelt gezahlt hat, mindern diese Beträge ihrerseits die Kürzung der Verpflegungspauschalen (§ 9 Abs 4a S 10 EStG). Erhält der ArbN steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, kommt ein WK-Abzug nach § 9 Abs 4a S 11 EStG nicht in Betracht.
Rn. 956
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Darauf, ob der ArbN die Mahlzeit auch tatsächlich einnimmt, kommt es nicht an. Das Gesetz lässt bereits dem Wortlaut nach ein Zurverfügungstellen einer Mahlzeit genügen – annehmen muss der ArbN dieses Angebot nicht. Unerheblich ist weiter, aus welchen Gründen der ArbN die ihm zur Verfügung gestellte Mahlzeit nicht einnimmt (BFH v 07.07.2020, VI R 16/18, BStBl II 2020, 783). Dieses Verständnis entspricht zudem der vom Gesetzgeber mit der Neuregelung bezweckten Vereinfachung gegenüber der bis VZ 2013 geltenden Rechtslage (WK-Abzug beim ArbN auch bei Mahlzeitengestellung einerseits, Versteuerung des geldwerten Vorteils als Sachbezug andererseits). Denn durch den Verzicht auf die Besteuerung des geldwerten Vorteils einerseits bei gleichzeitiger Kürzung des WK-Abzugs andererseits wollte der Gesetzgeber insbesondere die ArbG und die FinVerw im Besteuerungsverfahren von Verwaltungsaufwand entlasten (BT-Drucks 17/10774, 12 und 16). Eine Prüfung durch den ArbG, ob der ArbN die angenommene Mahlzeit auch tatsächlich eingenommen hat, wäre hiermit nicht vereinbar.
Rn. 957–959
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
vorläufig frei