a) Schuldzinsen nur anteilig
Rn. 330
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Nicht immer dient ein Kredit einheitlich nur der Finanzierung eines konkreten Objekts zur Erzielung von Einnahmen einer bestimmten Einkunftsart. Ein Darlehen kann der Anschaffung eines WG zu unterschiedlichen Nutzungen dienen (zB dem Erwerb eines Gebäudes zur Erzielung von Vermietungseinkünften und zur Selbstnutzung, BFH v 25.03.2003, IX R 22/01, BStBl II 2004, 348) oder zur Anschaffung mehrerer WG mit unterschiedlichen oder auch gleichen Zwecken (zB zum Erwerb mehrerer Wohnungen zur Vermietung; zum Kauf einer zu vermietenden Wohnung und von Wertpapieren, BFH v 23.01.1991, X R 37/86, BStBl II 1991, 398, oder zum Erwerb eines zur Einkünfteerzielung genutzten Objekts und zur Finanzierung von Kosten der allgemeinen Lebensführung). Es kommt auch vor, dass nur ein Teil des Erlöses aus der Veräußerung eines kreditfinanzierten WG für ein neues Objekt zur Einkünfteerzielung verwendet wird, während der verbleibende Rest für private Zwecke eingesetzt wird (zB BFH v 08.04.2003, IX R 36/00, BStBl II 2003, 706). Es ist daneben möglich, dass mehrere Personen Darlehensschuldner sind, aber nur eine von ihnen aus dem erworbenen WG Einkünfte erzielt (zu Drittaufwand s Rn 23). Zudem gibt es Gestaltungen, bei denen der StPfl ein unterschiedlich genutztes Objekt teilweise aus eigenen und teilweise aus fremden Mitteln bezahlt (vgl BFH v 16.04.2002, IX R 65/98, BFH/NV 2002, 1154). In all diesen Fällen können die Schuldzinsen idR nur anteilig abgezogen werden (BFH v 04.07.1990, GrS 2–3/88, BStBl II 1990, 817; BFH v 08.04.2003, IX R 36/00, BStBl II 2003, 706 oder BFH v 30.06.2003, IX B 1/03).
Rn. 331
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Die Grundsätze des BFH zur Aufteilung von Schuldzinsen sollen auch bei einem vom StPfl beruflich genutzten Arbeitszimmer in der fremdfinanzierten eigenen Wohnung gelten (BMF v 16.04.2004, IV C 3 – S 2211–36/04, BStBl I 2004, 464).
Rn. 332
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Eine Aufteilung der Schuldzinsen erfolgt aber nicht für den Fall, dass der StPfl in einem einheitlichen Erwerbsvorgang ein WG zur Einkünfteerzielung nutzt und den Erwerb teilweise mit eigenem und teilweise mit fremdem Kapital finanziert. In einem solchen Fall sind sämtliche Schuldzinsen steuerlich abzugsfähig (BFH v 08.07.2003, VIII R 43/01, BStBl II 2003, 937); insbesondere ist keine Trennung in einen kreditfinanzierten und einen mit eigenen Mittel gezahlten Teil vorzunehmen und die Überschusserzielungsabsicht gesondert zu beurteilen).
b) Ermittlung der Aufteilung
Rn. 333
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Ergibt sich die Aufteilung nicht bereits aus den tatsächlichen Verhältnissen, ist sie zu schätzen. Eine solche Schätzung erfolgt zB
- bei einem gemischt genutzten Gebäude im Verhältnis der selbst genutzten Wohnfläche/Nutzfläche zu der Fläche des vermieteten Teils (BFH v 27.10.1998, IX R 29/96, BStBl II 1999, 680 und BFH v 25.03.2003, IX R 38/00, BFH/NV 2003, 1049) oder
- anhand der Miteigentumsanteile (BFH v 16.04.2002, IX R 65/98, BFH/NV 2002, 1154; BFH v 25.02.2009, IX R 52/07, BFH/NV 2009, 1255für den Fall der nachträglichen Veräußerung einer ideellen Miteigentumshälfte an den Ehegatten).
Dies gilt nicht, wenn die Parteien des Kaufvertrags den Kaufpreis in anderer Weise auf die erworbenen WG aufgeteilt haben und dieser Maßstab – weil weder zum Schein getroffen noch missbräuchlich – auch steuerrechtlich bindet. In diesem Fall ist der Kaufpreis nach dem Verhältnis des auf den vermieteten Grundstücksteil entfallenden Kaufpreises zum Gesamtkaufpreis aufzuteilen und die entstandenen Schuldzinsen in Höhe des hiernach auf den vermieteten Grundstücksteil entfallenden Anteils abzuziehen (BFH v 01.04.2009, IX R 35/08, BStBl II 2009, 633).
Rn. 334
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Das einmal bestehende Aufteilungsverhältnis ändert sich nicht durch spätere Tilgungen. Es gibt keinen Grundsatz, der besagt, dass vorrangig der privat veranlasste Teil einer Schuld getilgt wird (BFH v 02.08.1994, IX R 21/91, BFH/NV 1995, 203, s auch BFH v 17.12.1996, VIII R 39/95, BFH/NV 1997, 644). Der vom GrS aufgestellte Grundsatz, bei gemischt genutzten Kontokorrentkonten könne davon ausgegangen werden, dass vorrangig die privaten Schuldenteile getilgt werden (BFH v 04.07.1990, GrS 2–3/88, BStBl II 1990, 817), ist danach nicht auf Tilgungsleistungen bei Festkrediten übertragbar. Die Darlehensverringerung durch die Tilgungsleistungen betrifft das Darlehen gleichermaßen und in dem Verhältnis, das der ursprünglichen Aufteilungsrelation entspricht.
Rn. 335
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Ist die Aufteilung erforderlich, weil der StPfl den Veräußerungserlös aus einem fremdfinanzierten WG (zur Umwidmung s Rn 310ff) nur zum Teil für die Anschaffung eines zur Einkünfteerzielung verwendeten WG nutzt, kann er aus dem fortgeführten Darlehen keine höheren Schuldzinsen steuerlich geltend machen, als dies dem Anteil der AK des neuen WG an dem gesamten Veräußerungserlös entspricht (BFH v 08.04.2003, IX R 36/00, BStBl II 2003, 706; BFH v 27.03.2007, VIII R 28/04, BStBl II 2007, 699).
Rn. 336
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