Rn. 960

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die Verpflegungspauschalen nach den S 3 und 5 des § 9a Abs 4 EStG, die Dreimonatsfrist nach den S 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den S 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der ArbN vom eigenen Hausstand iSd § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit iSd S 2 oder des S 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar (§ 9 Abs 4a S 12 EStG). Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt auch bei einer doppelten Haushaltsführung zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.

Hierzu s Rn 780ff.

 

Rn. 961–969

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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