Rn. 33
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Nach dem Abflussprinzip sind WK im Jahr der Verausgabung abzuziehen, unabhängig davon, in welchem VZ ihre wirtschaftliche Verursachung liegt. Dies gilt auch, wenn dem StPfl hierfür ein Erstattungsanspruch zB von Seiten seines ArbG oder eines Schädigers zusteht (BFH v 22.10.2002, VI R 16/02, BFH/NV 2003, 164).
Rn. 34
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Die Grenzen der vom Erstattungsanspruch unabhängigen Abzugsfähigkeit von WK werden erst dann überschritten, wenn der StPfl bewusst Verschiebungen von WK und Einnahmen vornimmt, um auf diese Weise Progressionsvorteile zu erlangen; dem würde § 42 AO entgegenstehen.
Rn. 35
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Fallen die Verausgabung der WK und die Vereinnahmung des Erstattungsbetrags hingegen in denselben VZ, so sind sie aus Vereinfachungsgründen zu saldieren (BFH v 14.08.1970, VI R 40/69, BStBl II 1970, 764). Lediglich der nach der Saldierung verbleibende Überschuss der WK über die Erstattung ist steuermindernd anzusetzen.
Rn. 36
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Es steht dem Abzug von auch WK nicht entgegen, wenn der StPfl zwar einen Anspruch auf Erstattung hat, auf diesen aber verzichtet, weil er die Aufwendungen auch in diesem Fall getätigt hat, um Einnahmen zu erzielen (BFH v 02.05.2001, VIII R 32/00, BStBl II 2001, 668). Es kommt nach hM (hierzu Kreft/Bergkemper in H/H/R, § 9 EStG Rz 92 mwN) auch nicht darauf an, aus welchen Gründen – privat oder beruflich motiviert – der Verzicht erfolgt (aA BFH v 14.08.1970, VI R 70/69, BStBl II 1970, 765, demnach soll der Verzicht der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches aus rein persönlichen Gründen – in der BFH-Entscheidung: gegen die Ehefrau – der Berücksichtigung des durch den Anspruch gedeckten Schadens als WK entgegenstehen. ME ist dies unzutreffend, da der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang durch den späteren privat begründeten Verzicht nicht rückwirkend aufgehoben wird).
Rn. 37
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Eine AfaA ist nach der Rspr (BFH v 13.03.1998, VI R 27/97, BStBl II 1998, 443; BFH v 13.07.2000, VI B 184/99, BFH/NV 2000, 1470) ebenfalls unabhängig von eventuellen Ersatzansprüchen im VZ des Eintritts des beeinträchtigenden Umstandes vorzunehmen. Es besteht auch kein Wahlrecht, mit der Inanspruchnahme der AfaA zu warten, bis feststeht, ob und in welchem Umfang der Schaden ersetzt wird.
Rn. 38
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Bei sog "durchlaufenden Posten" sind die Aufwendungen dagegen nicht als WK zu berücksichtigen, selbst wenn die VZ der Verausgabung und der Vereinnahmung auseinanderfallen. Durchlaufende Posten liegen vor, wenn Aufwendungen vom StPfl im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (BFH v 14.12.1999, IX R 69/98, BStBl II 2000, 197, sie haben nach § 4 Abs 3 S 2 EStG auch bei der Gewinnermittlung außen vor zu bleiben).
Der Grundsatz, dass WK unabhängig von einer Erstattung in einem anderen VZ sofort abgezogen werden können, gilt ebenfalls nicht für den Fall eines Zusammenhanges mit steuerfreien Erstattungen (s Rn 42).