Rn. 540
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Gemäß § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 3 EStG gilt die Entfernungspauschale nicht für Flugstrecken. Diese werden daher mit den tatsächlichen Kosten als WK berücksichtigt. Hintergrund ist die Überlegung, dass die tatsächlichen Kosten für den einzelnen Entfernungskilometer bei längeren Flugstrecken relativ niedrig sind, der Ansatz der Entfernungspauschale deshalb zu einem groben Auseinanderklaffen zwischen tatsächlichen und steuerlich zu berücksichtigenden Kosten führen würde (BT-Drucks 14/4435, 9). Die Vorschrift dient damit der Verhinderung von Mitnahmeeffekten und ist verfassungsgemäß (BFH v 26.03.2009, VI R 42/07, BStBl II 2009, 724).
Rn. 541
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Ausgeschlossen ist nur der Ansatz pauschalierter Kosten einschließlich der Kostendeckelung auf 4 500 EUR, dh die Rechtsfolgenanordnung des § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 2 EStG. S 1 und die Begrenzung auf einen Hin- und Rückflug je Arbeitstag sind zu berücksichtigen. Deshalb sind nach allgemeinen Grundsätzen die tatsächlichen Aufwendungen für den Flug anzusetzen, und zwar im Prinzip der Höhe nach unbegrenzt. Da sich die Ausnahmeregelung nur auf die Flugstrecke bezieht, ist die Zu- und Abfahrt zum Flughafen nicht betroffen. Für diese Strecken sind die abzugsfähigen Kosten mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen (BMF v 31.10.2013, BStBl I 2013, 1376 Tz 1.2.); die Wegstrecke bemisst sich nach der kürzesten Straßenverbindung zum Flughafen. Weil sich die Kostendeckelung nur auf die Wegstrecken vom und zum Flughafen bezieht, sind zuerst die abzugsfähigen WK unter Außerachtlassung der Flugstrecken zu ermitteln. Diesem Betrag sind die Kosten des Fluges hinzuzuaddieren. Parkgebühren am Flughafen sind noch dem Verkehrsträger Pkw zuzurechnen und deshalb mit der Entfernungspauschale abgegolten (s Rn 530).
Rn. 542
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Fraglich ist, ob aus der Verwendung des Begriffs "Flugstrecke" folgt, dass sich die Regelung des § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 3 EStG nur auf Linienflüge bezieht (ablehnend Kreft/Bergkemper in H/H/R, § 9 EStG Rz 458) und bei Benutzung von Privat- oder Charterflügen deshalb die Entfernungspauschale, und zwar insbesondere die Kostendeckelung, zur Anwendung kommt (in diesem Sinn Krüger in Schmidt, § 9 EStG Rz 190). Eine Grenze für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen könnte sich jedenfalls aus § 4 Abs 5 Nr 7 EStG (nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessene Aufwendungen) ergeben, der über die Verweisung des § 9 Abs 5 EStG auch bei Überschusseinkünften zur Anwendung kommt (ebenso v Bornhaupt in K/S/M, § 9 EStG Rz F 89).