Rn. 521
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Die Entfernungspauschale ist für jeden Arbeitstag, an dem der ArbN die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, nur einmal anzusetzen (BFH v 12.02.2020, VI R 42/17, BStBl II 2020, 473), dh, der Gesetzgeber fingiert, dass Zwischenheimfahrten privat veranlasst sind (vgl für Fälle, in denen nach der Eigenart der geschuldeten Arbeit typischerweise zwei arbeitstägliche Fahrten erfolgen BFH v 11.09.2002, VI B 101/03, BStBl II 2003, 893 und BFH v 11.09.2012, VI B 43/12, BFH/NV 2012, 2023).
Die Entfernungspauschale gilt arbeitstäglich zudem zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) ab. Fährt der ArbN an einem Tag zur ersten Tätigkeitsstätte und kehrt an einem anderen Tag nach Hause zurück, ist für jeden der beiden Tage jeweils eine halbe Entfernungspauschale anzusetzen (BFH v 26.07.1978, VI R 16/76, BStBl II 1978, 661; FG BdW v 20.06.2012, 7 K 4440/10, EFG 2013, 114; BFH v 12.02.2020, VI R 42/17, BStBl II 2020, 473).
Da das Gesetz darauf abstellt, dass der ArbN "die" erste Tätigkeitsstätte aufsucht, gilt die Begrenzung auf eine Fahrt je Kalendertag nur in Bezug auf dieselbe erste Tätigkeitsstätte. Verfügt der ArbN über mehrere Arbeitsverhältnisse und entstehen ihm Aufwendungen für die Wege zu mehreren auseinander liegenden ersten Tätigkeitsstätten, ist die Entfernungspauschale für jeden Weg zur ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen, wenn der ArbN am Tag zwischenzeitlich in die Wohnung zurückkehrt (BMF v 31.10.2013, BStBl I 2013, 1376 Rz 1.8. mit Bsp; Krüger in Schmidt, § 9 EStG Rz 186; Geserich, NWB 2011, 3531/7).
Rn. 522
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Da der StPfl die Feststellungslast für steuermindernde Sachverhalte trägt, hat er ggf die Anzahl der Arbeitstage nachzuweisen, an denen er die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht hat, zB anhand einer Bescheinigung des ArbG. Nach FG SAnh v 17.12.2002, 4 K 483/01 können bei Lehrern an allgemeinbildenden Schulen Wegekosten für mehr als 192 Tage nur mit Einzelnachweis anerkannt werden. Behauptet der ArbN, jeden Kalendertag einen ungewöhnlich langen Fahrweg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zurückgelegt zu haben und legt er keine leicht nachprüfbaren Beweismittel wie Tankquittungen oder Inspektionsrechnungen vor, sondern beruft sich lediglich auf Aussagen nahestehender Personen, so kann im Hinblick auf die Verletzung abgaberechtlicher Mitwirkungspflichten die Anerkennung der Aufwendungen versagt werden (FG Sa v 30.10.2002, 1 K 248/00EFG 2003, 76).