Rn. 146
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Da die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen von abzugsfähigen WK wie für alle steuermindernden Tatsachen beim StPfl liegt (BFH v 26.03.2009, VI R 15/07, BStBl II 2009, 598), gehen nach Ausnutzung aller vorhandenen Erkenntnismöglichkeiten verbleibende Zweifel zu seinen Lasten.
Rn. 147
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Obwohl bei WK keine gesetzlichen Aufzeichnungspflichten bestehen, kann sich der StPfl insoweit auch bei länger zurückliegenden Vorgängen nicht auf den Zeitablauf berufen, weil er grundsätzlich verpflichtet ist, Beweisvorsorge zu treffen (BFH v 06.03.1980, VI R 65/77, BStBl II 1980, 289; BFH v 22.12.2000, IV B 4/00, BFH/NV 2001, 774). Dies gilt sowohl für Sachverhalte, die einen sich wiederholenden WK-Abzug begründen – hier muss der Nachweis während der gesamten Dauer des in Betracht kommenden Abzugszeitraums erbracht werden können (BFH v 18.11.1980, VIII R 194/78, BStBl II 1981, 510) –, als auch bei noch nicht veranlagten Jahren und Bescheiden, die unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO stehen, und ebenfalls für Sachverhalte, in deren Zusammenhang ein Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig ist, da der StPfl bei noch offenen Verfahren stets damit rechnen muss, Beweise vorlegen zu müssen.
Rn. 148
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Ebenso wenig kann der StPfl einwenden, die FinBeh habe die WK bisher immer ohne entsprechende Nachweise anerkannt. Denn auch die jahrelange Nichtbeanstandung kann das sog "Prinzip der Abschnittsbesteuerung" (s § 2 Rn 358ff (Handzik)), nach dem eine falsche Rechtsanwendung zum ehest möglichen Zeitpunkt aufzugeben ist, nicht außer Kraft setzen (BFH v 22.12.2000, IV B 4/00, BFH/NV 2001, 774). Ist anzunehmen, dass sich die verbleibende Ungewissheit über den Sachverhalt in absehbarer Zeit klärt, kommt eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO in Betracht.
Rn. 149
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Besteht nach den Umständen des Einzelfalls eine tatsächliche Vermutung für die berufliche Veranlassung der Höhe nach feststehender Aufwendungen, so kommt es zur Umkehrung der Feststellungslast hinsichtlich einer etwaigen ausnahmsweisen privaten Veranlassung (BFH v 09.02.2012, VI R 23/10, BStBl II 2012, 829 für zivil- oder arbeitsgerichtliche Streitigkeiten, die das Arbeitsverhältnis betreffen). Ebenso sieht der BFH die Feststellungslast für eine mehr als nur unerhebliche private Mitbenutzung eines nachweislich beruflich genutzten häuslichen Arbeitszimmers bei der FinBeh (BFH v 26.03.2009, VI R 15/07, BStBl II 2009, 598).