1. Abziehbare Aufwendungen
Rn. 813
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Unter die Regelung fallen notwendige Mehraufwendungen des ArbN für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 5a S 1 EStG).
Als Unterkunfts- bzw Übernachtungskosten abzugsfähig sind gemäß § 9 Abs 1 S 3 Nr 5a S 2 EStG die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.
Beispiele:
- Kosten für die Nutzung eines Hotelzimmers,
- Mietaufwendungen für die Nutzung eines (ggf möblierten) Zimmers oder einer Wohnung,
- Nebenleistungen (zB Kultur- und Tourismusförderabgabe, Kurtaxe/Fremdenverkehrsabgabe, bei Auslandsübernachtungen die besondere Kreditkartengebühr bei Zahlungen in Fremdwährungen).
Rn. 814
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Wie auch ansonsten iRd § 9 EStG ist lediglich die berufliche Veranlassung zu prüfen, nicht aber die Angemessenheit der Unterkunft (bestimmte Hotelkategorie oder Größe der Unterkunft). Da das Gesetz nur "notwendige Mehraufwendungen" begünstigt, setzt die Anerkennung von Unterkunftskosten bei einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit allerding voraus, dass noch eine andere Wohnung besteht, für die dem ArbN Aufwendungen entstehen, weil er dort
Rn. 815
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Abzugsfähig sind die Kosten der reinen Übernachtung, nicht aber die Kosten der Verpflegung. Entsprechender Aufwand kann nur iRd pauschalierten Verpflegungsmehraufwands nach Maßgabe des § 9 Abs 4a EStG abgezogen werden.
Enthält die Hotelrechnung einen einheitlichen Preis für Übernachtung einschließlich Verpflegung und lässt sich der Preis für die Verpflegung nicht feststellen (zB im Fall einer Tagungspauschale), so ist der Gesamtpreis um einen Anteil der für den jeweiligen Ort geltenden Pauschale für den Verpflegungsmehraufwand zu kürzen: für das Frühstück um 20 % des Verpflegungsmehraufwands bei Abwesenheit von 24 Stunden, für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 % des Verpflegungsmehraufwands (§ 9 Abs 4a S 8 EStG).
Übernachtet der StPfl zusammen mit einer Person in einem Mehrbettzimmer, die zu seinem ArbG nicht in einem Dienstverhältnis steht (der ArbN reist beispielsweise in Begleitung seines Ehegatten), sind nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 5a S 3 EStG nur diejenigen Aufwendungen abzugsfähig, die bei alleiniger Nutzung durch den ArbN angefallen wären. Nach BT-Drucks 17/10774, 14 können in diesem Fall die fiktiven Kosten eines Einzelzimmers angesetzt werden (ebenso BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Tz 121).
Rn. 816
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Nutzt der ArbN am auswärtigen Tätigkeitsort eine Wohnung zur Übernachtung, kann nach der FinVerw im Inland aus Vereinfachungsgründen bei Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1.000 EUR monatlich von einer ausschließlichen beruflichen Veranlassung ausgegangen werden (BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Tz 122). Bei höheren Kosten oder bei einer Wohnung im Ausland stellt die FinVerw auf die Aufwendungen ab, die für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung am Ort der auswärtigen Tätigkeitsstätte mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm entstehen.
2. Längerfristige Auswärtstätigkeit
Rn. 817
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Dauert die inländische Auswärtstätigkeit "längerfristig", dh länger als 48 Monate, können die Unterkunftskosten nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 5a S 4 EStG nur noch bis zur Höhe der vergleichbaren Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung angesetzt werden. Dh auch (inländische) Hotelkosten sind dann nur noch höchstens bis zur Höhe von 1 000 EUR im Monat als WK abzugsfähig oder steuerfrei erstattbar. Mit dieser Gleichbehandlung sollen Abgrenzungs- und Auslegungsfragen vermieden werden (BT-Drucks 17/10774, 14).
Rn. 818
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Ein arbeitstägliches Aufsuchen derselben Tätigkeitsstätte ist nicht erforderlich, um eine längerfristige Auswärtstätigkeit zu begründen. Nach der Gesetzesbegründung genügt es bereits, wenn einmal wöchentlich an der auswärtigen Tätigkeitsstätte übernachtet wird (zustimmend Krüger in Schmidt, § 9 EStG Rz 261). Die FinVerw ist insoweit großzügiger und geht von einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte erst dann aus, sobald der ArbN dort mindestens an drei Tagen in der Woche tätig ist; bei einem Aufsuchen an nur einem Tag oder zwei Tagen soll die 48-Monatsfrist daher nicht beginnen (BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Tz 125 – so auch Thürmer in Brandis/Heuermann, § 9 EStG Rz 435). Aus Vereinfachungsgründen lässt sie es zudem zu, dass die abziehbaren Übernachtungskosten erst ab dem ersten vollen Kalendermonat begrenzt werden, der auf den Monat folgt, in dem die 48-Monatsfrist endet (BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Tz 127).
Wird die berufliche Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte mindestens sechs Monate unterbrochen, beginnt die Frist von neuem an zu laufen (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 5a S 5 EStG)...