Rn. 225

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Für Auslandsumzüge gilt die auf § 14 BUKG beruhende AuslandsumzugskostenVO (AUV), die gegenüber dem BUKG den Kreis der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen erweitert und teilweise höhere Sätze als für Inlandsumzüge vorsieht. Auslandsumzüge sind nach § 13 Abs 1 BUKG Umzüge zwischen Inland und Ausland sowie innerhalb des Auslands. Umzüge von Ausländern innerhalb Deutschlands unterfallen nicht dem Anwendungsbereich der AUV, sondern dem BUKG (FG Ha v 07.05.1998, V 240/97, EFG 1998, 1387).

Auch die AUV ist eine beamtenrechtliche Regelung, die für das Steuerrecht nur insoweit Beachtung finden kann, als die erstattungsfähigen Aufwendungen begrifflich WK sind.

 

Rn. 226

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Erstattungsfähig sind folgende Aufwendungen:

(1) Beförderungsauslagen (§ 5 AUV): Die Regelung entspricht § 6 BUKG und ist auch steuerlich zu beachten. § 5 AUV stellt über § 6 BUKG hinausgehend klar, dass zu den Beförderungsauslagen auch die Kosten für das Ein- und Auspacken des Umzugsguts, Montage- und Installationsarbeiten für die üblichen Haushaltsgeräte, Zwischenlagerung und Transportversicherung gehören. §§ 69 AUV regeln Besonderheiten zum Umzugsvolumen, zu Pkw und zu Tieren.
(2) Lagerungskosten (§§ 10 11 AUV): Bezieht der StPfl im Ausland eine möblierte Dienstwohnung, so sind die Aufwendungen für die Lagerung seines inl Hausrats erstattungsfähig. ME auch steuerlich zu beachten. Auslagen für das Zwischenlagern sind nur erstattungsfähig, wenn der StPfl den Grund für das Zwischenlagern nicht zu vertreten hat oder vorübergehend keine angemessene Leerraumwohnung am neuen Dienstort beziehen kann.
(3) Reisekosten (§ 11 12 AUV): Erstattet werden die Kosten von Wohnungsbesichtigungs-, Umzugsabwicklungs- und Umzugsreisen.
(4) Mietentschädigung (§ 15 AUV): Die Regelung entspricht weitgehend § 8 BUKG, nur kann für eine Wohnung im Ausland für 9 statt 6 Monate Mietentschädigung gewährt werden. Im Übrigen s Rn 214.
(5) Auslagen zur Beschaffung einer Wohnung (§ 16 AUV): Neben den Maklerkosten werden Mietvertragsabschlusskosten, Kosten für Garantieerklärungen und Bürgschaften erstattet; entsprechende Kosten sind WK. Soweit der Dienstherr Kautionen verauslagt, ist dieses steuerlich unbeachtlich.
(6) Beiträge zum Beschaffen technischer Geräte: Erfordern die örtlichen Gegebenheiten im Ausland den Erwerb von Klimageräten oder Notstromerzeugern, so werden nach § 17 Abs 1 AUV die AK sowie die Auslagen für den Einbau einschließlich der Kosten für die bauliche Herrichtung der betreffenden Räume erstattet. Werden anlässlich des Umzugs an einen Dienstort mit besonderer gesundheitlicher Belastung durch hohe Luftverschmutzung Luftreiniger angeschafft, so wird ein Zuschuss zu den AK einschließlich etwaiger Transportkosten in Höhe von 80 % gewährt. Da der Erwerb von Wohnungsausstattung nicht zu WK führt, ist diese Regelung steuerlich unbeachtlich.
(7) Auslagen für umzugsbedingten Unterricht (§ 22 AUV): Unterrichtskosten werden für höchstens ein Jahr zu 90 % erstattet. Grds wird maximal ein Betrag in Höhe des zum Zeitpunkt der Beendigung des Umzugs maßgeblichen Grundgehalts der Stufe 1 der Besoldungsgruppe A 14 erstattet.
(8)

Pauschale für sonstige Umzugskosten (§ 18 AUV): Die Umzugspauschale gemäß § 18 AUV setzt sich aus verschiedenen, im Einzelnen geregelten Teilbeträgen zusammen. Bei Umzügen innerhalb der EU erhält der StPfl einen Betrag in Höhe von 20 % des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13. Für weitere Personen gibt es Zuschläge in unterschiedlicher Höhe (§ 18 Abs 2 AUV). Bei Umzügen außerhalb der EU beläuft sich der Betrag auf 21 % des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 (§ 18 Abs 3 AUV). Der Häufigkeitszuschlag von 50 % (vgl § 18 Abs 7 BUKG) bemisst sich nach den erhöhten Pauschalen der AUV.

Bei einem Rückumzug vom Ausland ins Inland ist die Pauschale um 20 % zu kürzen (§ 18 Abs 4 AUV); die Vorschrift berücksichtigt, dass nach der Lebenserfahrung die Kosten für die anfallenden sonstigen Umzugskosten (etwa für das Umschreiben des Führerscheins, die Anpassung der Elektrogeräte an ein Stromnetz anderer Spannung usw) beim Umzug ins Ausland höher sind als bei der Rückkehr ins Inland. Die Kürzung ist in entsprechender Anwendung des § 18 Abs 4 AUV vorzunehmen, wenn der Ausländer in seine Heimat zurückzieht (BFH v 04.12.1992, VI R 11/92, BStBl II 1993, 722). Umgekehrt ist die Vorschrift bei einem Umzug eines Ausländers ins Inland nicht anzuwenden (BFH v 06.11.1986, VI R 135/85, BStBl II 1987, 188).

(9) Aufwendungen für die Beschaffung von klimabedingter Kleidung (§ 21 AUV) und der Beitrag zur Ausstattung (§ 19 AUV) oder Einrichtung (§ 20 AUV) der Wohnung sind keine WK (BFH v 06.11.1986, VI R 135/85, BStBl II 1987, 188; BFH v 20.03.1992, VI R 55/89, BStBl II 1993, 192; BFH v 27.05.1994 VI R 67/92, BStBl II 1995, 17). Auch R 9.9 Abs 2 S 1 LStR 2015 nimmt diese Regelungen aus dem Kreis der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen ausdrücklich aus.

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