Rn. 912

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

§ 9 Abs 1 S 3 Nr 7 S 2 EStG erklärt § 6 Abs 2 S 1–3 EStG in den Fällen der Anschaffung oder Herstellung für entsprechend anwendbar. Danach besteht für WG, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind und deren AK/HK den Betrag von 800 EUR zuzüglich USt (bis VZ 2017 410 EUR) nicht übersteigen, ein Wahlrecht, die Aufwendungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe abzuziehen.

Eine Sofortabschreibung ist ebenfalls zulässig, wenn die ursprünglichen AK/HK eines zum Zwecke der Einkünfteerzielung umgewidmeten WG oder eines vom Rechtsvorgänger unentgeltlich erworbenen WG den Grenzbetrag des § 6 Abs 2 S 1 EStG nicht übersteigen. Das gilt aber nicht, wenn bereits der Rechtsvorgänger durch Sofortabschreibung das AfA-Volumen verbraucht hat.

Keine Sofortabschreibung kommt im Prinzip in Betracht, soweit die AK/HK des umgewidmeten oder unentgeltlich erworbenen WG den Betrag von 800 EUR (bis VZ 2017 410 EUR) überschritten haben und lediglich der fiktive Buchwert im Zeitpunkt der Umwidmung oder des unentgeltlichen Erwerbs unter die Grenze von 800 EUR (bzw 410 EUR) gesunken ist, weil es nach dem Gesetzeswortlaut auf die AK/HK des WG, nicht aber auf einen Zeitwert ankommt (ebenso Thürmer in Brandis/Heuermann, § 9 EStG Rz 485; Richter, DStR 1984, 680; aA Kottke, DB 1998, 1255; Kreft/Bergkemper in H/H/R, § 9 EStG Rz 533; Krüger in Schmidt, § 9 EStG Rz 276; v Bornhaupt in K/S/M, E 9 EStG Rz I 125). Die FinVerw erkennt in H 9.12 LStH 2022 "Absetzung für Abnutzung" unter Hinweis auf BFH v 16.02.1990, VI R 85/87, BStBl II 1990, 883, der die Rechtsfrage für die aktuelle Gesetzesfassung allerdings ausdrücklich offengelassen hat, die Sofortabschreibung eines erworbenen oder geschenkt erhaltenen WG nach dessen Umwidmung an.

Kein Fall des § 9 Abs 1 S 3 Nr 7 EStG liegt vor, wenn die AK/HK den Betrag von 800 EUR (bis VZ 2017 410 EUR) überschreiten, das WG sowohl beruflich als auch privat genutzt wird und der auf die berufliche Nutzung entfallende Teil der AK unterhalb des Grenzbetrags von 800 EUR (bzw 410 EUR) liegt (v Bornhaupt in K/S/M, § 9 EStG Rz I 128).

 

Rn. 913–919

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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