Rn. 134
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Sonder-WK sind solche Aufwendungen, die wirtschaftlich durch eine Beteiligung des StPfl an der Personenmehrheit verursacht sind, in seinem eigenen originären Interesse getätigt werden und keinen Eingang in die Überschussermittlung auf der Ebene der Gesellschaft/Gemeinschaft gefunden haben (s Kreft/Bergkemper in H/H/R, § 9 EStG Rz 50 mwN). IRd Verteilung des festzustellenden Ergebnisses sind Sonder-WK allein dem betreffenden Beteiligten zuzurechnen (vgl FG Mchn v 05.08.1998, 1 K 3099/96, EFG 1998, 1574).
Rn. 135
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Errichtet ein Beteiligter ein Gebäude in seinem Eigentum und überlässt es der Personenmehrheit zur Nutzung für deren Einkünfteerzielung, so ist die AfA für das Gebäude auf der Ebene des Beteiligten als Sonder-WK anzusetzen. Sonder-WK können beispielsweise auch in Gestalt von persönlichen Finanzierungskosten der Gesellschaftereinlage oder von dem Beteiligten zu tragenden Fahrtkosten anfallen (Kreft/Bergkemper in H/H/R, § 9 EStG Rz 50).
Rn. 136
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Leistet ein Beteiligter im Zusammenhang mit der Personenmehrheit überquotale Zahlungen, für die er von vornherein keinen Anspruch auf Ersatz hat oder von den Mitbeteiligten keinen Ersatz erhält, ohne dass eine Zuwendung an die übrigen Feststellungsbeteiligten vorliegt, so ist die überquotale Zahlung nicht etwa als Sonder-WK zu berücksichtigen, sondern führt zu einer von der Beteiligungsquote abweichenden Verteilung der WK auf der Ebene der Personenmehrheit (BFH v 23.11.2004, IX R 59/01, BStBl II 2005, 454). Weder Sonder-WK noch WK der Gemeinschaft sind Prozesskosten, die einem StPfl aus einem Rechtsstreit entstehen, in dem seine Beteiligung an der Personenmehrheit bestritten wird (FG Neustadt v 22.12.1994, 3 K 3062/89) oder mit dem Rückübertragungsansprüche abgewehrt werden sollen (BFH v 06.10.2009, IX R 50/08, BFH/NV 2010, 622), weil hier jeweils die Vermögensebene betroffen ist. Sonder-WK liegen auch nicht vor, wenn ein Mitbeteiligter Geldbeträge vom Konto der Personenmehrheit veruntreut (BFH v 20.12.1994, IX R 122/92, BStBl II 1995, 534).
Rn. 137
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Hat ein StPfl vergessen, in der Feststellungserklärung seine Sonder-WK geltend zu machen, wird der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bestandskräftig; eine Nachholung in Gestalt eines Ergänzungsbescheids gemäß § 179 Abs 3 AO ist nicht möglich (BFH v 25.02.2009, IX R 43/07, BFH/NV 2009, 1235). Großzügig hinsichtlich einer Änderung des Feststellungsbescheids nach § 173 Abs 1 Nr 2 AO FG D'dorf v 22.04.2009, 7 K 1951/07 F, EFG 2011, 19 mit Anmerkung Loose, EFG 2011, 22).
Rn. 138–140
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
vorläufig frei