Rn. 825
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
§ 9 Abs 1 S 3 Nr 5b EStG wurde mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 12.12.2019 (JStG 2019 – BGBl I 2019, 2451) eingeführt. Nach dieser Regelung sind notwendige Mehraufwendungen, die dem StPfl während einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit (zB als Berufskraftfahrer) auf einem Kfz des ArbG oder eines von diesem beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Fahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der ArbN Mehraufwendungen für Verpflegung nach § 9 Abs 4a S 3 Nr 1 u 2 u S 5 EStG beanspruchen könnte, WK. Insoweit ist die Regelung deklaratorisch (s BFH v 28.03.2012, VI R 48/11, BStBl II 2012, 926).
In Betracht kommen insbesondere
- Gebühren für die Benutzung von sanitären Einrichtungen (Toiletten sowie Dusch- oder Waschgelegenheiten) auf Raststätten/Autohöfen,
- Park- oder Abstellgebühren auf Raststätten/Autohöfen,
- Aufwendungen für die Reinigung der eigenen Schlafkabine.
Bei diesen Aufwendungen handelt es sich üblicherweise um solche, die in anderen Fällen einer auswärtigen beruflichen Übernachtung typischerweise in den als WK abziehbaren Aufwendungen enthalten sind (BT-Drucks 19/13436, 108).
Rn. 826
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Anstelle diese Mehraufwendungen im Einzelnen nachzuweisen (hierzu s BMF v 04.12.2012, BStBl I 2012, 1249), kann der StPfl ab dem VZ 2020 wahlweise 8 EUR und zusätzlich zu den Verpflegungspauschalen pro Kalendertag ansetzen; die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen ist in diesem Fall unbeachtlich – erforderlich ist allein, dass dem Grunde nach tatsächliche Aufwendungen entstanden sind. Die Entscheidung zwischen dem Ansatz der tatsächlichen Kosten und der Pauschale muss der ArbN gemäß § 9 Abs 1 S 3 Nr 5b S 2 EStG einheitlich für das gesamte Kj treffen.
Rn. 827
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Die Pauschale kann auch von mitfahrenden ArbN beansprucht werden, die ebenfalls im Fahrzeug übernachten, wenn der ArbG keine weiteren Erstattungen für Übernachtungskosten leistet oder der ArbN keine weiteren Übernachtungskosten als WK geltend macht (BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Tz 131).
Rn. 828
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Der ArbG kann nach § 3 Nr 13 o 16 EStG im Kj einheitlich entweder Erstattungen bis zur Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen oder bis zur Höhe der Pauschale steuerfrei leisten.
Rn. 829
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vorläufig frei