Rn. 575

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Ab VZ 2019 sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (hierzu s BFH v 01.08.2019, VI R 32/18, BFH/NV 2019, 1401) erbrachte (Bar-)Zuschüsse des ArbG zu den Aufwendungen des ArbN für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 3 EStG sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr nach § 3 Nr 15 S 1 EStG steuerfrei. Gemäß § 3 Nr 15 S 2 EStG gilt das Gleiche für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die der ArbN aufgrund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann (verbilligte oder kostenlose Fahrkarten, zB Jobticket). Ohne die Vorschrift läge jenseits der Freigrenze des § 8 Abs 2 S 11 EStG stpfl Arbeitslohn vor.

Ziel der Regelung ist es, ArbN verstärkt zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr zu veranlassen und somit die durch den Individualverkehr entstehenden Umwelt- und Verkehrsbelastungen sowie den Energieverbrauch zu senken (BT-Drucks 19/5595, 75). Nicht erfasst sind durch die Formulierung "im Linienverkehr" ArbG-Leistungen für die Nutzung eines Taxis.

Die steuerfreien Leistungen mindern jedoch nach § 3 Nr 15 S 3 EStG die dem ArbN zustehenden Entfernungspauschale (s BT-Drucks 19/5595, 75). Zu Einzelheiten s Niermann, DB 2018, 2894f, und Seifert, DStZ 2019, 21, 29ff.

Eine vergleichbare Steuerbefreiung war bis VZ 2003 in § 3 Nr 34 EStG aF vorgesehen.

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