A. Bildungsaufwendungen
Schrifttum:
Drenseck, Aufwendungen für berufliche Bildungsmaßnahmen, DStR 2004, 1766;
Kanzler, WK bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise und einer Fortbildungsveranstaltung, NWB 2010, 1800;
Pezzer, Das Aufteilungsverbot ist aufgehoben; wie geht es weiter?, Eine erste Einschätzung des Beschlusses des BFH v 21.09.2009, GrS 1/06, DStR 2010, 93.
Verwaltungsanweisungen:
R 9.2 LStR 2015.
Rn. 180
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Bildungsaufwendungen sind nach allgemeinen Grundsätzen WK, wenn die Aufwendungen in einem objektiven Zusammenhang mit dem Beruf stehen und subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (BFH v 04.12.2002, VI R 120/01, BStBl II 2003, 403). Die Feststellungslast für die berufliche Veranlassung der Aufwendungen trägt der StPfl, wobei allerdings den Beweisschwierigkeiten und den wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen ist (BFH v 26.01.2005, VI R 71/03, BStBl II 2005, 349).
Zur Behandlung von Berufsausbildungskosten s Rn 980 ff.
Rn. 181
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Von dem Abzugsverbot in § 9 Abs 6 EStG (und bis VZ 2014 § 12 Nr 5 EStG) nicht betroffen sind Aufwendungen für die Fortbildung in einem ausgeübten oder zurzeit nicht ausgeübten Beruf. Diese unterfallen dem allgemeinen WK-Begriff des § 9 Abs 1 S 1 EStG, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs – um auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden – getätigt werden (BFH v 06.11.1992, VI R 12/90, BStBl II 1993, 108).
Der StPfl trägt insoweit die Feststellungslast.
Unter denselben Voraussetzungen können auch nach der Gesetzesänderung (hierzu s Rn 990 ff) die Aufwendungen für eine Umschulung in einen anderen als den bisher ausgeübten Beruf als WK/BA abgezogen werden (ebenso v Bornhaupt in K/S/M, § 9 EStG Rz B 288; Kreft/Bergkemper in H/H/R, § 9 EStG Rz 249; anders offenbar Jochum, DStZ 2005, 260, die den Begriff der Erstausbildung in § 12 Nr 5 EStG auf ein konkretes Berufsbild beziehen will, mE nicht mit dem Wortlaut ("für seine" – nicht eine – "erstmalige Berufsausbildung") vereinbar); das gilt auch, wenn die Berufstätigkeit nicht unmittelbar im Anschluss an die Umschulungsmaßnahme – etwa wegen Erziehungsurlaubs – aufgenommen werden soll (BFH v 04.11.2003, VI R 1/03, BFH/NV 2004, 483).
Abzugsfähig sind danach beispielsweise Gebühren für die Teilnahme an Lehrgängen, Seminaren, Tagungen, insbesondere wenn sie auf Wunsch oder mit Billigung des ArbG besucht werden, aber auch Kosten für Fachliteratur und Schreibmaterial. Wegen weiterer Einzelheiten s Rn 1022 (ABC der Aus- und Fortbildungskosten).
Rn. 182
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Zum ABC der Aus- und Fortbildungskosten s Rn 1022.
Rn. 183–185
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
vorläufig frei
B. Reisekosten
Verwaltungsanweisungen:
R 9.4–R 9.8 LStR 2013 und R 9.4–R 9.8 2015;
BMF v 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412 (ergänztes BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 01.01.2014 bis 31.12.2019);
BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 (Steuerliche Behandlung der Reisekosten von ArbN; ersetzt BMF 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412).
1. Gesetzliche Grundlagen
Rn. 186
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Beruflich veranlasste Reisekosten sind WK iSd allgemeinen WK-Begriffs des § 9 Abs 1 S 1 EStG. Der Begriff der Reisekosten umfasst als Oberbegriff Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten.
Abzugsbeschränkungen bestehen
Seit dem VZ 2014 sind folgende Regelungen in § 9 EStG verankert:
2. Rechtsentwicklung und Abgrenzung zwischen Auswärtstätigkeit und Wegen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis VZ 2013
Rn. 187
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Das einkommensteuerliche Reisekostenrecht ist in der Vergangenheit sehr stark durch die LStR (R 9.4–9.8 LStR 2013 und R 9.4–9.8 LStR 2015, früher: R 37ff LStR 2005) geprägt worden. Die Rspr hatte deren Begriffsdefinitionen und Abgrenzungen im Großen und Ganzen übernommen.
Verwaltung und Rspr haben sich dabei bemüht, durch eine positive Begriffsdefinition Fallgruppen der Auswärtstätigkeit herauszuarbeiten und für diese Fallgruppen die Rechtsfolgen zu bestimmen. Unterschieden wurde dabei traditionell zwischen Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit.
Rn. 188
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Später hat der BFH in einer Serie von Entscheidungen einen neuen Ansatz entwickelt (BFH v 11.05.2005, VI R 7/02, BStBl II 2005, 782; BFH v 11.05.2005, VI R 70/03, BStBl II 2005, 785; BFH v 11.05.2005, VI R 15/04, BStBl II 2005, 788; BFH v 11.05.2005, VI R 16/04, BStBl II 2005, 789; ...