Schrifttum:
Drenseck, Schuldzinsen nach Zwangsversteigerung eines vermieteten Grundstücks keine nachträglichen WK, FR 1992, 332;
Rössler, Nach Zwangsversteigerung entstandene Schuldzinsen als nachträgliche WK, DStZ 1992, 493;
Gosch, Schuldzinsenabzug beim Wechsel der Einkunftsart und des Einkunftsobjekts, StBp 1992, 171;
Schmidt, Schuldzinsenabzug bei Refinanzierung eines Versorgungsausgleichs, FR 1993, 807;
Kithe, Nachträgliche WK bei Einkünften aus VuV, DStR 1997, 597; Söffing, Der Schuldzinsenabzug und der Kontentrennungsbeschluss des GrS des BFH, BB 1998, 450;
Wolff-Diepenbrock, Die betriebliche Veranlassung von Kreditkosten und das sog Zweikontenmodell – Anmerkung zum Beschluss des GrS des BFH v 08.12.1997, GrS 1–2/95, DStR 1998, 185;
Neufang, Steuerlich optimale Finanzierung von Gebäuden mit mehreren Einheiten, INF 1998, 108;
Pezzer, Finanzierungsfreiheit und Schuldzinsenabzug bei teilweiser Vermietung von Gebäuden, FR 2000, 650;
Risthaus, Schuldzinsenabzug bei einem Darlehen für die Herstellung eines teilweise vermieteten und teilweise selbstgenutzten Gebäudes, DB 2000, 293;
Tiedtke/Wälzholz, Die steuerliche Aufteilung von Schuldzinsen bei Kredit finanziertem Erwerb von gemischt genutztem Grundbesitz, FR 2001, 225;
Lehr, Schuldzinsen als nachträgliche WK bei Vermietungseinkünften, DStR 2002, 349;
Schoor, Schuldzinsenabzug bei gemischt genutzten Gebäuden: Hinweise für Gestaltungserwägungen, StuB 2004, 210;
Schell, Nachlaufende Schuldzinsen und Vorfälligkeitsentschädigungen bei den Einkünften aus VuV, FR 2004, 506;
Heuermann, Zuordnung von Erwerbsaufwand bei verschiedenen immobilen WG, DB 2009, 1558;
Schallmoser, Praxisprobleme iRd Aufteilung von AK bei gemischt genutzten Grundstücken, DStR 2009, 1685;
Haase, Nachträgliche Schuldzinsen bei Einkünften gemäß § 17 EStG, BB 2010, 2870;
Köhler, Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei Einkünften nach § 17 EStG, BB 2010, 2223;
Jachmann/Schallmoser, Berücksichtigung von nachträglichen Schuldzinsen bei den Einkünften aus VuV, DStR 2011, 1245;
Moritz/Strohm, Nachträgliche Schuldzinsen nach Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung iSd § 17 EStG, BB 2012, 3107;
Grebe, Nachträglicher Schuldzinsenabzug bei den Einkünften aus KapVerm und VuV, StW 2013, 63;
Schmitz-Herscheidt, Die Surrogationsbetrachtung des BFH beim Schuldzinsabzug nach nicht steuerbarer Veräußerung einer zuvor vermieteten Immobilie, FR 2014, 625;
Dötsch, ESt-rechtlicher Abzug der durch Refinanzierungsdarlehen verursachten Schuldzinsen, die nach der Veräußerung oder Aufgabe außerbetrieblicher Einkunftsquellen entstehen, Festgabe für Heinrich List zum 100. Geburtstag am 15.03.2015, 66–91;
Formel, Schuldzinsen als nachträgliche WK bei den Einkünften aus VuV, EStB 2015, 321;
Geissler, Abzugsfähigkeit nachträglicher Schuldzinsen – eine vergleichende Darstellung, NWB 2015, 332;
Engelberth, Behandlung nachträglicher Schuldzinsen, NWB 2016, 20;
Schmitz-Herscheidt, Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietungseinkünften, NWB 2018, 1556;
Bleschick, Schuldzinsenabzug bei Vermietungs- und Verpachtungseinkünften, EStB 2020, 350.
Verwaltungsanweisungen:
BMF v 27.07.2015, BStBl I 2015, 581 (Schuldzinsen als nachträgliche WK bei den Einkünften aus VuV nach Veräußerung des Mietobjekts oder nach Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht).
A. Allgemeines
Rn. 251
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG sind WK auch
Zitat
"Schuldzinsen ..., soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen".
Eine inhaltsgleiche Regelung enthielten bereits die EStG von 1920 (§ 13 Nr 2), 1925 (§ 15 Abs 1 Nr 3) und 1934 (§ 9 Nr 1 insofern wörtlich übereinstimmend). Auch davor war unter der Geltung aller EStG seit 1906 anerkannt, dass Schuldzinsen WK sein konnten, ohne dass diese Art von Ausgaben ausdrücklich in den jeweiligen Vorschriften bezeichnet war (vgl BFH v 09.02.1994, IX R 110/90, BStBl II 1995, 47 mwN).
Rn. 252
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Die Vorschrift dient der Konkretisierung und Erläuterung des § 9 Abs 1 S 1 u 2 EStG. Das Wort "Schuldzinsen" hat die Bedeutung von "Zinsen". Die Wendung "in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen" stellt kein zusätzliches Erfordernis im Vergleich zur Abzugsfähigkeit von WK allgemein nach § 9 Abs 1 S 1 EStG dar. Nach ständiger Rspr des BFH ist für alle WK Voraussetzung, dass (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf die Einkommenserzielung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur Förderung dieser Tätigkeit unternommen werden (s Rn 66ff). Darüber hinausgehende Anforderungen müssen auch bei den Schuldzinsen nicht erfüllt sein. Es gilt aber auch, dass ein WK-Abzug ausgeschlossen ist, wenn die Aufwendungen nicht durch die Erzielung von Einkünften, sondern durch die private Vermögenssphäre veranlasst sind (st Rspr, BFH v 08.12.1992, IX R 68/89, BStBl II 1993, 434; s Rn 284).
Rn. 253
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Für Schuldzinsen gilt, wie für sämtliche Überschusseinkünfte iSd § 2 Abs 2 Nr 2 EStG, das Abflussprinzip nach § 11 Abs 2 EStG (s Rn 33). Sie sind daher jeweils im Jahr des tatsäc...