Rn. 32
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Aus der Ausgestaltung des Zulageverfahrens nach § 10a EStG und Abschnitt XI als unbürokratisches, aber auch weitestgehend vollautomatisiertes Verfahren folgt, dass die Kommunikation im einzelnen Steuerfall zwischen dem Anbieter und der zentralen Stelle durch Datensätze erfolgt. Der Zulageberechtigte wird über den Stand seines Altersvorsorgevermögens durch die Bescheinigung nach § 92 EStG informiert.
Rn. 33
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Erkennt er, dass seinem Antrag auf Zulage nicht oder nicht vollumfänglich entsprochen worden ist, kann er einen Antrag auf Festsetzung der Zulage stellen. Damit bewegt sich das Zulageverfahren in klassische Verfahrensschritte. Die Festsetzung der Zulage gegenüber dem Zulageberechtigten ist als VA zu qualifizieren.
Bestehen seitens des Zulageberechtigten Zweifel an der Richtigkeit des VA, kann er diesen mit dem Einspruch anfechten. Anschließend ist nach § 98 EStG der Finanzrechtsweg gegeben. Für die Festsetzung ist die zentrale Stelle zuständig.
Hinweis: Der Zulageantrag nach § 89 Abs 1 EStG und der Festsetzungsantrag nach § 90 Abs 4 Satz 1 EStG sind zwei verschiedene Anträge. Der Zulageantrag umfasst oder ersetzt den Festsetzungsantrag nicht (BFH v 18.06.2015, X B 30/15, BFH/NV 2015, 1438).
Rn. 34
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Der Antrag auf Festsetzung ist nur innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bescheinigung nach § 92 zulässig, die das Ermittlungsergebnis enthält, welches der Zulageberechtigte für klärungsbedürftig hält. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, maßgeblich ist der rechtzeitige Zugang des Antrags auf Festsetzung beim Anbieter. Lässt der Zulageberechtigte die Frist verstreichen und wünscht er danach dennoch eine Festsetzung, so kann durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO die Fristwahrung erreicht werden.
Rn. 35
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Stellt der Zulageberechtigte innerhalb der Jahresfrist keinen Antrag auf Festsetzung, ist über den Zulageantragmit Ablauf eines Jahres nach Erteilung der Bescheinigung nach § 92 EStG unanfechtbar entschieden (s BMF v 21.12.2107, BStBl I 2018 93 Rz 298).
Rn. 36
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Die Pflicht des Anbieters, dem Antrag auf Festsetzung eine Stellungnahme und weitere Unterlagen beizufügen, ermöglicht der zentralen Stelle eine vollumfängliche Prüfung des Sachverhaltes. Dadurch, dass die Unterlagen nicht im Einzelfall gezielt angefordert werden müssen, sondern bei Bearbeitung des Festsetzungsantrags bereits vorliegen, entspricht einem effizienten Verwaltungsprozess.
Rn. 37–39
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
vorläufig frei