Verwaltungsanweisungen:
BMF vom 12.08.2021, BStBl I 2021, 1050 (Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung);
BMF vom 05.10.2023, BStBl I 2023, 1726 (Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge).
I. Vorbemerkung
Rn. 1
Stand: EL 179 – ET: 02/2025
In den letzten ca 25 Jahren ist die Tatsache, dass die StPfl aufgrund des demographischen Wandels mit einer Absenkung des gesetzlichen Rentenniveaus rechnen müssen, immer mehr in den Fokus der Öffentlichkeit, aber auch der politischen Entscheidungsträger gerückt. Um die StPfl über die im Rentenalter zu erwartenden Leistungen und damit auch über den Vorsorgebedarf zu informieren, sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der berufsständigen Versorgungswerke gehalten, ihre Versicherten regelmäßig zu unterrichten.
Auch für alle privaten Vorsorgeformen sind Informationsrechte der Anleger vorgesehen, um ihr Bewusstsein für die zu erwartende wirtschaftliche Situation im Alter zu schärfen. In diesen Zusammenhang ist auch die Regelung des § 92 EStG zu stellen, denn sie erlaubt dem Anleger einen Überblick über die Leistungen, die ihm in der Rentenzeit zur Verfügung stehen.
Rn. 2
Stand: EL 179 – ET: 02/2025
Daher obliegt es dem Anbieter, die Bescheinigung nach § 92 EStG auszustellen. Eine weitere unmittelbare Information des Zulageberechtigten durch die zentrale Stelle ist nicht vorgesehen.
Nach § 92 S 4 EStG bleibt es dem Anbieter und dem Zulageberechtigten überlassen, ob die Bescheinigung in Papier oder elektronisch übermittelt werden soll.
Der Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode enthielt die Vereinbarung, eine säulenübergreifende Renteninformation einzuführen, mit der die Bürgerinnen und Bürger über ihre individuelle Absicherung im Alter Informationen aus allen drei Säulen erhalten und möglichen Handlungsbedarf erkennen können. Dieses Vorhaben wurde auch von der Kommission Verlässlicher Generationenvertrag befürwortet und vom Gesetzgeber durch das Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht) vom 11.02.2021 (BGBl I 2021, 154) umgesetzt.
Die digitale Rentenübersicht ist ein Online-Portal, das die Ansprüche aus der gesetzlichen, der betrieblichen und der privaten Alterssicherung bündelt und zentral zusammengefasst abbildet. Ab Sommer 2023 können Bürger auf die Informationen zugreifen. Die Bürger erhalten bereits von der gesetzlichen Rentenversicherung und auch von vielen Anbietern der privaten Altersvorsorge Informationen über den Stand ihrer Altersvorsorge. Daher bleibt abzuwarten, wie groß der Effekt ist. Angesichts des demographischen Wandels ist aber jede Befassung mit dem Thema Altersvorsorge nötig und zu begrüßen, so dass auch kleinere Effekte wichtig sind.
Bisher haben mehr als 1 Mio Bürger die Webseite besucht, mehr als 100 000 Bürger haben sich im Portal registriert und können somit auf Detailinformationen zugreifen (Pressemitteilung Deutsche Rentenversicherung Bund vom 13.10.2023). Hier entsteht eine "Doppelung" zur Bescheinigung nach § 92 EStG, die aber als unschädlich zu werten ist, dies unter dem Gesichtspunkt, dass alle Informationen hilfreich sein können, die StPfl für mögliche Lücken in der Versorgung im Alter zu sensibilisieren.
Die Vorschrift des § 92 EStG steht in engem Sachzusammenhang mit der Vorschrift des § 90 EStG. Die Ermittlungsergebnisse über die Altersvorsorgezulage werden von der zentralen Stelle nach § 90 Abs 1 und 2 EStG an den Anbieter übermittelt. Der Zulageberechtigte wird nicht unverzüglich informiert. Seine Information über das Ermittlungsergebnis erfolgt erst mit Zugang der Bescheinigung nach § 92 EStG.
Ein weiterer Zusammenhang ergibt sich mit § 99 EStG, denn das Muster für die Bescheinigung fußt auf der Ermächtigung aus § 99 Abs 1 EStG.
Die Bescheinigung hat darüber hinaus auch eine zivilrechtliche Bedeutung. Sie zeigt auf, welche Leistungen der Zulageberechtigte erbracht hat und wie sie in seinem Altersvorsorgevertrag verbucht worden sind. Die Bescheinigung übernimmt somit im zivilrechtlichen Verhältnis zwischen dem Zulageberechtigten und dem Anbieter eine Quittungsfunktion.
II. Hinweise zur Rechtsentwicklung
Rn. 3
Stand: EL 179 – ET: 02/2025
Die Vorschrift wurde durch das G zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eins kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AltersvermögensG – AVMG) vom 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) eingeführt und sollte zum 01.01.2002 in Kraft treten.
MWv 21.09.2002 wurde das EStG neu gefasst (BGBl I 2002, 4210). In dieser Fassung blieb die Vorschrift bis zum in Kraft. Die Vorschrift wurde durch die Neufassung des EStG nicht verändert.
Durch das AltEinkG vom 05.07.2004, BGBl I 2004, 1427 erfolgte eine redaktionelle Änderung, denn in Nr 3 wurde der Begriff "Altersvorsorgevertrag" durch den Begriff "Vertrag" ersetzt. In dieser Fassung blieb die Norm bis zum 31.12.2005 in Kraft.
MWv 01.01.2006 erfolgte eine weitere Änderung. Diese ist auf das JStG 2007 vom 13....