Schrifttum:
Verwaltungsanweisungen:
BMF v 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 (Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung);
BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 (Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge).
I. Vorbemerkung
Rn. 1
Stand: EL 134 – ET: 02/2019
In den letzten ca 15 Jahren ist die Tatsache, dass die StPfl aufgrund des demographischen Wandels mit einer Absenkung des gesetzlichen Rentenniveaus rechnen müssen, immer mehr in den Fokus der Öffentlichkeit, aber auch der politischen Entscheidungsträger gerückt. Um die StPfl über die im Rentenalter zu erwartenden Leistungen und damit auch über den Vorsorgebedarf zu informieren, sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der berufsständigen Versorgungswerke gehalten, ihre Versicherten regelmäßig zu unterrichten.
Auch für alle privaten Vorsorgeformen sind Informationsrechte der Anleger vorgesehen, um ihr Bewusstsein für die zu erwartende wirtschaftliche Situation im Alter zu schärfen. In diesen Zusammenhang ist auch die Regelung des § 92 EStG zu stellen, denn sie erlaubt dem Anleger einen Überblick über die Leistungen, die ihm in der Rentenzeit zur Verfügung stehen.
Rn. 2
Stand: EL 134 – ET: 02/2019
Daher obliegt es dem Anbieter, die Bescheinigung nach § 92 EStG auszustellen. Eine weitere unmittelbare Information des Zulageberechtigten durch die zentrale Stelle ist nicht vorgesehen.
Nach § 92 S 4 EStG bleibt es dem Anbieter und dem Zulageberechtigten überlassen, ob die Bescheinigung in Papier oder elektronisch übermittelt werden soll.
II. Hinweise zur Rechtsentwicklung
Rn. 3
Stand: EL 134 – ET: 02/2019
Die Vorschrift wurde durch das G zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung u zur Förderung eins kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AltersvermögensG – AVMG) v 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) eingeführt und sollte zum 01.01.2002 in Kraft treten.
Mit Wirkung v 21.09.2002 wurde das EStG neu gefasst (BGBl I 2002, 4210). In dieser Fassung blieb die Vorschrift bis zum in Kraft. Die Vorschrift wurde durch die Neufassung des EStG nicht verändert.
Durch das AltEinkG v 05.07.2004, BGBl I 2004, 1427 erfolgte eine redaktionelle Änderung, denn in Nr 3 wurde der Begriff "Altersvorsorgevertrag" durch den Begriff "Vertrag" ersetzt. In dieser Fassung blieb die Norm bis zum 31.12.2005 in Kraft.
MWv 01.01.2006 erfolgte eine weitere Änderung. Diese ist auf das JStG 2007 v 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) zurückzuführen. In Nr 2 wurde die Angabe "ohne Berechnungsergebnisse (§ 90a)" gestrichen. Die Streichung war erforderlich, da die Bezugsnorm aufgehoben wurde.
Durch das Steuerbürokratie-AbbauG v 20.12.2008 (BGBl I 2008, 2850) erfolgten mWv 01.01.2009 weitere Änderungen. Die Nr 5 und 6 wurden redaktionell angepasst. Nr 7 wurde ergänzt, sie ist auf die elektronische Datenübermittlung der Riester-Bescheinigungen zurückzuführen. S 3 wurde ergänzt, dieser nimmt den Gedanken der Verfahrensvereinfachung für den Zulageberechtigten und den Anbieter auf.
Zum 01.09.2009 wurde das EStG erneut neu gefasst (BGBl I 2009, 3366). Die Vorschrift blieb unverändert.
MWv 14.12.2010 erfolgte durch das JStG 2010 v 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) eine weitere Anpassung. Der Verweis in S 1 Nr 7 wurde von "§ 10a Absatz 5 S 4" in "§ 10a Absatz 5 S 1" geändert.
Durch das AltvVerbG v 24.06.2013 (BGBl I 2013, 1667) erfolgte mWv 01.07.2013 eine weitere Änderung. S 1 wurde redaktionell geändert und S 1 Nr 6 und S 2 und 3 wurden inhaltlich überarbeitet.
Im G zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (KroatienAnpG) v 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) wurde in S 3 die Angabe "1 Prozent" durch die Angabe "2 Prozent" ersetzt. Damit erfolgte eine Berichtigung; durch diese Änderung sind die Vorschriften des § 92a EStG und des § 92 EStG zum Wohnförderkonto inhaltlich wieder deckungsgleich. In dieser Fassung bleibt die Norm bis zum 31.12.2017 in Kraft.
Zum 01.01.2018 tritt das BetriebsrentenstärkungsG v 17.08.2017 (BGBl I 2017, 3214) in Kraft. In S 1 werden nach dem Begriff "jährlich" die Wörter "bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres" eingefügt. Die Änderung dient der Klarstellung, so dass sowohl der Anbieter als auch der Zulageberechtigte exakt einschätzen können, wann die Bescheinigung erteilt werden muss.
III. Verfahrensbedeutung
Rn. 4
Stand: EL 134 – ET: 02/2019
Die Vorschrift des § 92 EStG steht in engem Sachzusammenhang mit der Vorschrift des § 90 EStG. Die Ermittlungsergebnisse über die Altersvorsorgezulage werden von der zentralen Stelle nach § 90 Abs 1 u 2 EStG an den Anbieter übermittelt. Der Zulageberechtigte wird nicht unverzüglich informiert. Seine Information über das Ermittlungsergebnis erfolgt erst mit Zugang der Bescheinigung nach § 92 EStG.
Rn. 5
Stand: EL 134 – ET: 02/2019
Sollte der Zulageberechtigte nicht mit dem Ermittlungsergebnis einverstanden sein, eröffnet ihm die Vorschrift des § 90 Abs 4 EStG die Möglichkeit, eine Festsetzung der Altersvorsorgezulage zu beantragen.
Die Festsetzung selbst ist als VA zu qualifizieren und kann dann mit dem Einspruch angegriffen werden, dan...