Rn. 111
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Dem StPfl steht ein Gestaltungsspielraum zur Vermeidung der steuerlichen Konsequenzen aus der Aufgabe der Selbstnutzung der geförderten Wohnung zur Verfügung. § 92a Abs 3 S 9 EStG regelt abschließend, welche Reinvestitionsmöglichkeiten der StPfl dafür nutzen kann.
Rn. 112
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Es besteht nach § 92a Abs 3 S 9 Nr 1 EStG die Möglichkeit, einen Betrag in Höhe des Wohnförderkontos innerhalb von zwei Jahren vor dem VZ und innerhalb von fünf Jahren nach dem VZ, in dem die Aufgabe der Selbstnutzung erfolgt ist, für eine andere Wohnung iSv § 92a Abs 1 S 2 EStG zu nutzen.
Beispiel (s BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 37):
Z gibt die Selbstnutzung am 01.5.2016 auf und teilt gleichzeitig seine Reinvestitionsabsicht mit. Er zahlt für die Beitragsjahre 2017, 2018 und 2019 weiterhin Beiträge in seinen Altersvorsorgevertrag ein. Am 01.5.2020 nimmt er die Selbstnutzung einer neuen Wohnung auf.
Die gezahlten Beiträge für die Beitragsjahre 2016 und 2020 sind Altersvorsorgebeiträge.
Rn. 113
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Ebenso kann der StPfl nach § 92a Abs 3 S 9 Nr 2 EStG den Betrag in Höhe des Wohnförderkontos innerhalb eines Jahres nach Ablauf des VZ, in dem die Aufgabe der Selbstnutzung erfolgt ist, in einen auf seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag einzahlen. Da der in das Wohnförderkonto eingestellte Betrag ein Buchwert ist, hinter dem keine tatsächlichen Mittel stehen, setzt die Nutzung der Alternative 2 voraus, dass der StPfl über entsprechende liquide Mittel verfügt. Für den neu abzuschließenden Altersvorsorgevertrag greifen dann alle Regelungen des Abschnitts XI EStG.
Rn. 114
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Die Auflösung und Besteuerung des Wohnförderkontos erfolgt auch dann nicht, wenn die geförderte Wohnung im Trennungsfall dem Ehegatten/Lebenspartner des StPfl zugewiesen wird. Dieser Sachverhalt liegt vor, wenn ein Ehegatte/Lebenspartner gemäß § 1361b EStG verlangt, dass ihm der andere Ehegatte/Lebenspartner die gemeinsame Wohnung zur Vermeidung unbilliger Härten überlässt. In diesen Fällen geht das Wohnförderkonto nicht auf den Ehegatten/Lebenspartner über, der in der geförderten Wohnung verbleibt, das Wohnförderkonto wird für den StPfl fortgeführt.
Geben beide Ehegatten/Lebenspartner die geförderte Wohnung auf oder wird die Wohnung als Folge der Ehescheidung auf den in der Wohnung verbleibenden Ehegatten/Lebenspartner übertragen, erfolgt die Auflösung und Besteuerung des Wohnförderkontos.
Rn. 115
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Auf die Auflösung und Besteuerung des Wohnförderkontos wird auch dann verzichtet, wenn der StPfl krankheits- oder pflegebedingt die geförderte Wohnung nicht mehr nutzen kann, sofern er Eigentümer der Wohnung bleibt und sie ihm weiter zur Selbstnutzung zur Verfügung steht. Mit Ausnahme des Ehegatten/Lebenspartners darf die geförderte Wohnung nicht von Dritten bewohnt werden.
Rn. 116
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Nach S 9 Nr 5 des § 92a Abs 3 EStG wird auch eine Auflösung des Wohnförderkontos vermieden, wenn der Zulageberechtigte innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des VZ, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, die Selbstnutzung dieser Wohnung wieder aufnimmt. Voraussetzung ist (genau wie bei den Nr 1 und 2 des Satzes 9 bisher auch) die Anzeige der Absicht und des Zeitpunkts der Wiederaufnahme der Selbstnutzung gegenüber dem Anbieter oder in der Auszahlungsphase gegenüber der zentralen Stelle. Wird die Absicht der Wiederaufnahme der Selbstnutzung aufgegeben, ist dies ebenfalls anzuzeigen. Dann erfolgt zu diesem Zeitpunkt die Auflösung und Besteuerung des Wohnförderkontos. Damit vergrößern sich die Handlungsspielräume des StPfl.
Es obliegt damit immer dem StPfl, den Anbieter und in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle die Reinvestitionsabsicht und ggf auch die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht mitzuteilen (s BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 279 Buchst b). Gibt der StPfl die Reinvestitionsabsicht auf, wirkt der Eingang dieser Nachricht als Stichtag für die Aufgabe der Selbstnutzung.
Das BetriebsrentenstärkungsG v 17.08.2017 (BGBl I 2017, 3214) enthält zu diesem Sachverhalt eine klarstellende Regelung. Dadurch, dass in S 11 das Wort "Mitteilung" durch das Wort "Anzeige" ersetzt wird, wird erkennbar, dass die Mitteilung des StPfl zur Aufgabe der Reinvestitionsabsicht als Anzeige iSv § 170 Abs 2 S 1 Nr 1 AO zu qualifizieren ist.
Weitere Fristen ergeben sich im Rückschluss aus den Regelungen des § 92a Abs 3 S 9 Nr 1 u 2 EStG.
- Im Falle des § 92a Abs 3 S 9 Nr 1 EStG gilt der 1. Januar des sechsten Jahres nach der Aufgabe der Selbstnutzung der geförderten Wohnung als Aufgabe der Reinvestitionsabsicht.
- Im Falle des § 92a Abs 3 S 9 Nr 2 EStG gilt der 1. Januar des zweiten Jahres nach der Aufgabe der Selbstnutzung der geförderten Wohnung als Aufgabe der Reinvestitionsabsicht.
Rn. 117
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Aus den Fristen ist zu schließen, dass für den Zeitraum der Reinvestitionsabsicht die Besteuerung de...