A. Fördertatbestände (§ 92a Abs 1 S 1 EStG)
Rn. 15
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
In § 92a Abs 1 S 1 EStG ist abschließend geregelt, für welche Zwecke der StPfl gefördertes Kapital (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) aus seinem Altersvorsorgevertrag entnehmen darf. Da sich der Regelungsgehalt der Norm auf das geförderte Altersvorsorgevermögen bezieht, ist es für die Prüfung der Zulässigkeit der Entnahme entscheidend, ob für das in Rede stehende Kapital entweder Altersvorsorgezulagen ermittelt und ausgezahlt oder SA-Abzüge gewährt worden sind. Ob nicht gefördertes Altersvorsorgevermögen aus dem Vertrag entnommen werden darf, bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen (BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 241).
Rn. 16
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Die Zwecke sind:
- für die unmittelbare Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens, wenn das dafür entnommene Kapital mindestens 3 000 EUR beträgt;
- unmittelbar für den Erwerb von Pflicht-Genossenschaftsanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens, wenn das dafür entnommene Kapital mindestens 3 000 EUR beträgt;
- für die Finanzierung von Umbaumaßnahmen zur Reduzierung von Barrieren in oder an einer Wohnung, wenn das dafür entnommene Kapital bei einem Umbau innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung mindestens 6 000 EUR beträgt, ansonsten mindestens 20 000 EUR. Darüber hinaus müssen weitere Voraussetzungen hinsichtlich des Umbaus eingehalten werden.
Hinweis:
Nach der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung des § 92a Abs 1 EStG konnte gefördertes Altersvorsorgekapital während der Ansparphase nicht in förderunschädlicher Weise für die Tilgung eines Darlehens verwendet werden, mit dem der Zulageberechtigte die AK oder HK einer selbstgenutzten Wohnung finanziert hatte (BFH v 23.05.2016, X R 54/13, BFH/NV 2016, 1457).
Rn. 17
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Soll nicht das gesamte geförderte Altersvorsorgekapital entnommen werden, muss ein Restbetrag von mindestens 3 000 EUR Altersvorsorgekapital in dem Vertrag verbleiben.
Rn. 18
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Die Normierung der Mindestentnahmebeträge ist darauf zurückzuführen, dass das Entnahmeverfahren, das für den Anbieter aufwendig ist und in der zentralen Stelle zu manueller Sachbearbeitung führt, nicht für Kleinstbeträge durchgeführt werden sollte. Durch die Normierung eines Restbetrages, der bei nicht vollständiger Entnahme im Altersvorsorgevertrag verbleiben muss, wird den Interessen der Anbieter Rechnung getragen. Es ist nicht zumutbar, den Anbieter zur Fortführung von Altersvorsorgeverträgen mit Minimalvermögen bei unverändertem Verwaltungsaufwand zu zwingen.
B. Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung
Rn. 19
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag muss bis zum Beginn der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrages unmittelbar zur Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung verwendet werden. Wie diese Vorschrift auszulegen ist, ergibt sich nicht eindeutig aus dem Wortlaut, auch die Gesetzesbegründung liefert nur wenige Anhaltspunkte. Dort heißt es, dass die Verwendung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung stehen muss (BT-Drucks 239/08, 42).
Rn. 20
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Dieser ist gegeben, wenn die Aufwendungen des StPfl, für die der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag Verwendung finden soll, innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung in der zentralen Stelle und bis spätestens 12 Monaten nach Auszahlung entstanden sind (BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 252).
Ursprünglich war auf einen Zeitraum von einem Monat vor Antragstellung in der zentralen Stelle und zwölf Monaten nach Auszahlung abgestellt worden. Das bedeutet bei wörtlicher Auslegung der Vorschrift, dass die unmittelbare Verwendung nur dann gegeben ist, wenn die HK und/oder AK exakt mit dem Altersvorsorge-Eigenheimbetrag beglichen werden. Eine solche Regel ist praxisfern, zumal der StPfl nicht immer Einfluss auf die Rechnungslegung ihm gegenüber geschweige denn auf die Bearbeitungszeiten bei seinem Anbieter und bei der zentralen Stelle hat. Das Abstellen auf einen Zeitraum wirkt hier deutlich entbürokratisierend, die Verlängerung des Zeitraums ist zu begrüßen. Diese Einschätzung vertritt auch Braun in H/H/R, § 92a EStG Rz 7 (Stand 04/2016).
Rn. 21
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Höchstrichterliche Rspr zur Auslegung des Begriffes "unmittelbar" liegt noch nicht vor. Das FG BBg v 17.10.2013, 10 K 14 131/11 hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" im Sinne eines engen zeitlichen Zusammenhangs aufzufassen ist. Der enge zeitliche Zusammenhang muss zwischen dem Zeitpunkt der Entstehung der begünstigten Aufwendungen und der Antragstellung nach § 92b EStG bestehen. Dieser enge zeitliche Zusammenhang ist nicht mehr gegeben, wenn die maßgeblichen Aufwendungen früher als einen Monat vor Antragstellung entstanden sind. Entstanden sind die Aufwendungen dann, wenn sie bei dem StPf...