A. Einstellen in das Wohnförderkonto (§ 92a Abs 2 S 1–3 EStG)
Rn. 65
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Das Wohnförderkonto ist die Basis der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr 5 S 4–6 EStG. § 92a Abs 2 S 1–3 EStG regelt abschließend, welche Beträge in das Wohnförderkonto eingestellt werden müssen. Diese sind:
- der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag,
- die Tilgungsleistungen iSv § 82 Abs 1 Nr 2 EStG,
- die auf Tilgungsleistungen gewährten Altersvorsorgezulagen,
- die wie Tilgungsleistungen zu behandelnden Sparbeiträge, Altersvorsorgezulagen und Erträge, die iSd § 82 Abs 1 S 3 EStG im Rahmen eines Bauspar-Kombikredits zur Tilgung eingesetzt worden sind, und
- eine fiktive Verzinsung mit 2 % je Kj bezogen auf den Gesamtbetrag des Wohnförderkontos zum Ende eines jeden Beitragsjahres bis einschließlich des Beitragsjahres, in dem die Auszahlungsphase beginnt.
Rn. 66
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Ab dem Veranlagungsjahr 2014 obliegt es nur noch der zentralen Stelle, das Wohnförderkonto zu führen (s BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 167).
Die zentrale Stelle informiert den Anbieter jährlich über den Stand des Wohnförderkontos, damit dieser für den StPfl die Bescheinigung nach § 92 EStG ausstellen kann.
Rn. 67
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Systematisch zutreffend ist es, dass Steuervorteile nach § 10a EStG nicht in das Wohnförderkonto eingestellt werden. Ein Steuervorteil nach § 10a EStG wird nicht dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben, damit wird er auch nicht nachgelagert besteuert. Insoweit darf er auch im Falle eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrags nicht über eine Einstellung in das Wohnförderkonto der nachgelagerten Besteuerung zugeführt werden.
Rn. 68
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Soweit der Gesetzgeber eine fiktive Verzinsung von 2 % für den Stand des Wohnförderkontos annimmt, trägt er dem Gedanken Rechnung, dass der Altersvorsorgevertrag, wäre er ohne die Inanspruchnahme der Regelungen des § 92a Abs 1 EStG fortgeführt worden, ebenfalls Zinserträge erwirtschaftet hätte. Diese Zinserträge wären dem StPfl zugeflossen und nachgelagert besteuert worden. Es handelt sich somit um einen Ausgleich. Dieser erfolgt allerdings nicht vollumfänglich, da die Altersvorsorgeverträge oftmals über eine Garantieverzinsung verfügen, die über 2 % liegt. Insb unter Berücksichtigung von Überschussanteilen wird sich eine Verzinsung von über 2 % ergeben. Darüber hinaus sieht die Regelung vor, dass die Berücksichtigung einer fiktiven Verzinsung mit dem Beginn der Auszahlungsphase beendet wird, während bei einem Altersvorsorgevertrag ohne Entnahme für das im Vertrag vorhandene Kapital auch in der Auszahlungsphase weitere Erträge anfallen, die dann ebenfalls bei Zufluss nachgelagert besteuert werden.
Rn. 69
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Besonderheiten ergeben sich für das Einstellen von im Rahmen eines Bauspar-Kombikredits verwendeten Beträgen iSd § 82 Abs 1 S 3 EStG in das Wohnförderkonto. Die Einstellung dieser Beträge in das Wohnförderkonto erfolgt zum Zeitpunkt der Tilgung des Vorausdarlehens. Das ist systematisch auch zutreffend. Hier ist darauf zu verweisen, dass der tatsächliche Zinssatz der Ansparphase eines Bausparvertrages idR unter 2 % liegt. Dann würde die Berücksichtigung einer fiktiven Verzinsung von 2 % über das Wohnförderkonto dazu führen, dass der StPfl in der Auszahlungsphase höhere Zinseinnahmen versteuern müsste als er tatsächlich gehabt hat.
Rn. 70–74
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vorläufig frei
B. Verminderung des Wohnförderkontos (§ 92a Abs 2 S 4–5 EStG)
Rn. 75
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Der StPfl verfügt über zwei Möglichkeiten, das Wohnförderkonto zu verringern. Der StPfl kann
- entweder bis zum Beginn der Auszahlungsphase Zahlungen auf einen auf seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag zur Minderung der im Wohnförderkonto eingestellten Beträge erbringen,
- oder er kann einen Verminderungsbetrag nach § 92a Abs 2 S 5 EStG leisten.
Rn. 76
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Je nach zivilrechtlicher Ausgestaltung der einzelnen Altersvorsorgeverträge kann der StPfl jederzeit und in variabler Höhe Beträge auf einen Altersvorsorgevertrag zur Minderung des Standes des Wohnförderkontos einzahlen. Daraus folgt, dass sich die nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr 5 S 4 EStG verringert. Da aber aus dem Altersvorsorgevertrag, auf den die Beträge zur Minderung des Wohnförderkontos eingezahlt werden, dem StPfl in der Auszahlungsphase Rentenzahlungen zufließen, erfolgt eine nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr 5 S 1 EStG.
Rn. 77
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Ergänzend ist auf die Regelung des § 82 Abs 4 Nr 4 EStG zu verweisen. Dort ist normiert, dass die Beträge, die zur Minderung des Standes des Wohnförderkontos gezahlt werden, nicht erneut nach § 10a EStG und Abschnitt XI EStG förderfähig sind. Eine Doppelförderung, die sich daraus ergibt, dass die zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung eingesetzten Beträge bereits gefördert worden sind, wäre unzulässig.
Rn. 78
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Die Verminderung des Wohnförderkontos durch Zahlung von Beiträgen ist nur bis zum Beginn der Auszahlungsphase möglich. Diese Norm beruht auf Verfahrensüberlegungen. Zu Beginn der Auszahl...