A. Anteilige Übertragung des Wohnförderkontos bei einer Scheidung (§ 92a Abs 2a S 1 EStG)
Rn. 90
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Wird iRd Vermögensausgleichs entschieden, dass eine geförderte Wohnung ganz oder teilweise auf den Ehegatten übergeht, entsteht dem Grunde nach eine schädliche Verwendung iSd § 92 Abs 3 EStG. Dann muss nach § 92a Abs 3 S 5 EStG eine Versteuerung des Wohnförderkontos im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs erfolgen.
Rn. 91
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Diese Rechtsfolge will der Gesetzgeber vermeiden. Somit wurde durch das JStG 2010 § 92a Abs 2a EStG in die Vorschrift eingefügt. Diese Regelung führt dazu, dass das Wohnförderkonto mit dem Anteil, der dem Verhältnis des im Vermögensausgleich übertragenen Anteils an der in Rede stehenden Wohnung entspricht, mit allen Rechten und Pflichten auf den Ehegatten/Lebenspartner übergeht. Diesem stehen dann für das auf ihn übertragene Wohnförderkonto alle Gestaltungsmöglichkeiten, sowohl die Zahlung des Auflösungsbetrages als auch die Zurückführung des Wohnförderkontos durch die Verminderungsbeträge, offen. Auch s BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 183ff.
Rn. 92
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Diese sachgerechte Überlegung wird in der Praxis dennoch zu Schwierigkeiten führen, wenn bei Klärung des Vermögensausgleichs den beteiligten Ehegatten/Lebenspartnern die steuerlichen Folgen ihrer Entscheidungen nicht ausreichend bekannt sind. Eine zeitnahe Mitteilungspflicht gegenüber dem übernehmenden Ehegatten/Lebenspartner ist nicht normiert, so dass nicht ausgeschlossen ist, dass die zeitlich deutlich später auftretenden steuerlichen Folgen nicht immer hinreichend klar gesehen werden.
B. Anteilige Übertragung des Wohnförderkontos während der Auszahlungsphase (§ 92a Abs 2a S 2 EStG)
Rn. 93
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
In diesem Lebenssachverhalt hat der StPfl bereits die Entscheidung getroffen, ob er die Zahlung des Auflösungsbetrages oder die Zurückführung des Wohnförderkontos durch die Verminderungsbeträge wünscht. Diese Entscheidung greift zunächst auch für den übernehmenden Ehegatten/Lebenspartner. Bis zum VZ 2013 einschließlich konnte die Entscheidung zugunsten des Auflösungsbetrags nur zum Beginn der Auszahlungsphase getroffen werden, ab dem VZ 2014 ist die Regelung flexibilisiert worden. Wenn das anteilige Wohnförderkonto mit allen Rechten und Pflichten auf den übernehmenden Ehegatten/Lebenspartner übergeht, wächst ihm auch das Recht zu, sich jederzeit für den Auflösungsbetrag zu entscheiden.
Rn. 94
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Aus diesen Überlegungen ergeben sich die folgenden Optionen:
- Hat der übernehmende Ehegatte/Lebenspartner zum Zeitpunkt der Übertragung des Wohnförderkontos die Altersgrenze für den Beginn der Auszahlungsphase bereits erreicht und hat sich der übertragende Ehegatte/Lebenspartner für den Verminderungsbetrag entschieden und hält der übernehmende Ehegatte/Lebenspartner an dieser Entscheidung fest, werden die für den übernehmenden Ehegatten/Lebenspartner maßgeblichen Verminderungsbeträge neu berechnet. Diese werden unmittelbar als Besteuerungsgrundlage herangezogen.
- Hat der übernehmende Ehegatte/Lebenspartner zum Zeitpunkt der Übertragung des Wohnförderkontos die Altersgrenze für den Beginn der Auszahlungsphase noch nicht erreicht und hat sich der übertragende Ehegatte/Lebenspartner für den Verminderungsbetrag entschieden und hält der übernehmende Ehegatte/Lebenspartner an dieser Entscheidung fest, werden die für den übernehmenden Ehegatten/Lebenspartner maßgeblichen Verminderungsbeträge neu berechnet. Diese werden aber erst bei Erreichen der Altersgrenze als Besteuerungsgrundlage herangezogen.
- Hat sich der übertragende Ehegatte/Lebenspartner für den Auflösungsbetrag entschieden und ist dieser bereits gezahlt worden, geht der Überwachungszeitraum des § 22 Nr 5 S 6 EStG auf den übernehmenden Ehegatten/Lebenspartner über. Dieser muss nicht neu berechnet werden, da er an den tatsächlichen Zeitpunkt der Auflösung des Wohnförderkontos und nicht an eine Altersgrenze geknüpft ist.
- Entscheidet sich der übernehmende Ehegatte/Lebenspartner für den Auflösungsbetrag, muss er im Jahr der Ausübung des Wahlrechts den ihm zugewiesenen Bestand des Wohnförderkontos mit 70 % versteuern. Ab diesem Zeitpunkt läuft dann auch die Überwachungszeit.
Rn. 95
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Um die Besteuerung sicherzustellen, trifft den übertragenden Ehegatten/Lebenspartner eine weitere Mitwirkungspflicht. Nach § 92a Abs 2a S 3 u 4 EStG muss der übertragende Ehegatte/Lebenspartner gegenüber der zentralen Stelle den Eigentumsübergang nachweisen und die Daten des übernehmenden Ehegatten/Lebenspartners mitteilen, so dass die Anlage des zweiten Wohnförderkontos möglich ist.
C. Wohnförderkonto bei Tod des StPfl (§ 92a Abs 2a S 4 EStG)
Rn. 96
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Leben die Ehegatten/Lebenspartner im Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt und haben sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den EWR anwendbar ist, greifen bei Tod des einen Ehegatten/Lebenspartners die Regeln, die auch für Scheidungen gelten. Das Wohnförderkonto des Verstorbenen geht anteilig im Verhältnis des übergehenden Anteils an der geförderten Wohnung mit allen Rechten u...