Schrifttum:
S Schrifttum vor §§ 79ff (EinfAVmG) vor Rn 1.
Verwaltungsanweisungen:
BMF v 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 (Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung);
BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 (Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge);
BMF v 17.02.2020, BStBl I 2020, 213 (Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge, Änderung des BMF v 21.12.2017);
BMF v 09.11.2020, IV C 3 – S 2257-b/19/10005 :002 (Mitteilung über stpfl Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung ab dem Kj 2020).
I. Vorbemerkung
Rn. 1
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Mit der Einführung des AltersvermögensG (AVmG) beabsichtigte der Gesetzgeber, den Aufbau einer privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge zu fördern, um das sinkende Rentenniveau aus der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. So wird in der amtlichen Begründung (vgl BT-Drucks 14/4595) ausgeführt, dass für die Sicherung des Lebensstandards im Alter der eigenverantwortliche Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge unerlässlich ist. Um auch Pflichtversicherten in der gesetzlichen Sozialversicherung mit niedrigen und mittleren Einkommen die Aufbringung der finanziellen Mittel für eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge zu ermöglichen, wird der Aufbau dieser Altersvorsorge durch steuerliche Entlastung oder eine Zulage gefördert.
Mit dem breiten Aufbau zusätzlicher kapitalgedeckter Altersvorsorge sollte die Alterssicherung auf eine umfassendere finanzielle Grundlage gestellt werden, die es ermöglicht, die Sicherung des im Erwerbsleben erreichten Lebensstandards im Alter zu gewährleisten. In dem Maße, wie die Möglichkeit besteht, zusätzliche Versorgungsleistungen im Alter aus kapitalgedeckten Systemen aufzubauen, konnten die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung auf die absehbaren demografischen Wirkungen eingestellt werden. Um den Aufbau der Altersvorsorge zu ermöglichen, stellt der Staat über Zulagen und steuerliche Entlastungen eine effiziente Förderung für den Aufbau der privaten Altersvorsorge bereit.
Rn. 2
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Gefördert werden sollen Anlageformen, die im Alter eine lebenslange Rente (so genannte Leibrente) zahlen und bei denen zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Beiträge für die Auszahlung zur Verfügung stehen. Die Förderung ist unabhängig davon, ob die zusätzliche Altersvorsorge iRd betrieblichen (2. Säule) oder der privaten Altersvorsorge (3. Säule) aufgebaut wird. Zugelassen sind neben Rentenversicherungen auch Fonds- und Banksparpläne, die jedoch mit Auszahlungsplänen und wegen des Langlebigkeitsrisikos mit einer Rentenversicherung in der Leistungsphase verbunden sein müssen.
In der betrieblichen Altersversorgung sind Beiträge und Zuwendungen an eine Direktversicherung und an eine Pensionskasse förderfähig, soweit beim ArbN eine individuelle Versteuerung mit Beitragszahlung zur Sozialversicherung erfolgt.
Rn. 3
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Schon der erste Gesetzentwurf stellte daher darauf ab, dass die Förderungen zurückzuzahlen sind, wenn der StPfl die staatlichen Mittel nicht zweckentsprechend eingesetzt (vgl BT-Drucks 14/4595 zu § 10a Abs 9 u 10 – E u Art 6 – E der Begründung). Mit der Vorschrift des § 93 EStG werden die entsprechenden Regelungen für die Rückforderung der steuerlichen Förderung normiert.
Rn. 4
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§ 93 EStG ist auf nach dem XI. Abschnitt und § 10a EStG gefördertes Altersvorsorgevermögen in einem nach § 5 AltZertG zertifizierten Altersvorsorgevertrag und zugunsten der betrieblichen Altersversorgung iSd § 82 Abs 2 EStG anwendbar.
Die Regelungen des § 93 EStG haben Bedeutung
Rn. 5
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Die Norm steht im Zusammenhang mit den §§ 94 u 95 EStG.
- § 93 EStG regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen eine schädliche Verwendung vorliegt.
- § 94 EStG enthält die verfahrensrechtlichen Regelungen zur Durchführung der Rückforderung der auf das schädlich verwendete Altersvorsorgevermögen gewährten Förderungen.
- § 95 EStG regelt Sonderfälle, in denen es zur Rückforderung von Förderungen kommen kann. In diesen Fällen gilt § 93 entsprechend.
Rn. 6–9
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vorläufig frei
II. Rechtsentwicklung
Rn. 10
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Die Regelung des § 93 EStG wurde durch das AVmG v 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) neu in das EStG eingefügt. Sie ist Teil des XI. Abschnitts und damit Teil des Verfahrens zur Gewährung und Verwaltung der Altersvorsorgezulage. § 93 EStG ist wie auch die übrigen Vorschriften des XI. Abschnitts zum 01.01.2002 in Kraft getreten (Art. 35 Abs 1 AVmG).
Rn. 11
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Zum 01.01.2002 wurde die Vorschrift durch das StÄndG 2001 v 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794) redaktionell überarbeitet, indem in Abs 1 in den Sätzen 1, 3, 5 u 6 das Wort "Altersvorsorgevermögen" jeweils um das Wort "gefördert" ergänzt wurde. Abs 2 wurde ebenfalls redaktionell überarbeitet.
Rn. 12
Stand: EL...