A. Scheidungsfolgenregelungen (§ 93 Abs 1a EStG)
Rn. 80
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
In dem ursprünglichen AVmG wurde darauf abgestellt, dass eine Verfügung über das Altersvorsorgevermögen aufgrund einer Scheidungsfolgenregelung eine schädliche Verwendung darstelle. Daraus würde folgen, dass die Altersvorsorgezulagen und die gesondert festgestellten Steuerermäßigungen zurückzuzahlen wären.
Rn. 81
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Im Zuge der Diskussionen um das AltEinkG v 05.07.2004, BGBl I 2004, 1427 (vgl BT-Drucks 2/04 und die dazugehörigen parlamentarischen Beratungen) wurde die Vorschrift des § 93 Abs 1a EStG ergänzt. Danach liegt eine schädliche Verwendung nicht vor, wenn das geförderte Altersvorsorgevermögen im Zuge von Scheidungsfolgenregelungen entnommen wird, aber bei dem ausgleichsberechtigten Ehegatten/Lebenspartner für den Aufbau einer privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge verwendet wird. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte/Lebenspartner muss das erhaltene Kapital für den Aufbau einer förderfähigen Altersvorsorge verwenden.
Erforderlich ist somit
- die Übertragung des Kapitals in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag oder
- in eine nach § 82 Abs 2 EStG begünstigte betriebliche Altersversorgung.
Dabei gehen die anteilige steuerliche Förderung und die anteiligen gesondert festgestellten Steuerermäßigungen mit allen Rechten und Pflichten auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten/Lebenspartner über. Damit wird die systemkonforme nachgelagerte Besteuerung beim Ausgleichsberechtigten sichergestellt.
Rn. 82
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Es ist ebenso zulässig, dass das geförderte Altersvorsorgevermögen in die Versorgungsausgleichskasse oder die gesetzliche Rentenversicherung übertragen wird. Auszahlungen aus diesen Altersvorsorgesystemen werden nachgelagert besteuert, so dass die Übertragungsmöglichkeit systemkonform ist. Einschlägig sind hier die Regelungen des § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG für die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und § 22 Nr 5 S 2 EStG für die Leistungen aus der Versorgungsausgleichskasse.
Rn. 83
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Nach § 93 Abs 1a S 3–6 EStG werden beide Verfahrensbeteiligten, die ausgleichsverpflichtete und die ausgleichsberechtigte Person, über die jeweils für sie maßgeblichen Altersvorsorgezulagen und die gesondert festgestellten Steuerermäßigungen informiert. Beide Beteiligten sind sich somit über die Steuerverstrickung ihrer privaten Altersvorsorge im Klaren. Gegenüber beiden Beteiligten erlässt die Zentrale Stelle einen Feststellungsbescheid, so dass Rechtssicherheit eintritt.
Rn. 84
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Regeln die Ehegatten/Lebenspartner den Versorgungsausgleich zivilrechtlich untereinander, ist die Auszahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen zu Gunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten/Lebenspartners eine schädliche Verwendung, auch wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte/Lebenspartner das erhaltene Kapital in einen Altersvorsorgevertrag iSd § 82 EStG investiert. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss. In Rz 195 des BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 wird auf die interne und die externe Teilung iSd §§ 10 u 14 VersorgungsausgleichsG für eine steuerunschädliche Verwendung des Altersvorsorgevermögens abgestellt. Hieraus ergibt sich dann zwingend die Entscheidung des Familiengerichts über die Aufteilung der Vorsorgeansprüche. Daraus folgt, dass eine allein zivilrechtliche Gestaltung des Versorgungsausgleichs nicht steuerunschädlich erfolgen kann.
Rn. 85
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vorläufig frei
B. Sonstige Übertragungen (§ 93 Abs 2 EStG)
Rn. 86
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Dem Zulageberechtigten wird die Möglichkeit eingeräumt, das vorhandene Altersvorsorgekapital von einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag in einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag zu übertragen. Damit erhält der Zulageberechtigte Flexibilität hinsichtlich des Anbieters und des Altersvorsorgeprodukts. Es empfiehlt sich, bei dieser Möglichkeit die Kosten der Vertragsbeendigung und des Abschlusses eines weiteren Altersvorsorgevertrages zu berücksichtigen. Die Regelung korrespondiert mit § 1 Abs 1 S 1 Nr 10 Buchst b AltZertG.
Rn. 87
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Erhält der Zulageberechtigte zur Abfindung einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, ist diese Auszahlung nur dann steuerunschädlich, wenn der Zulageberechtigte das Kapital in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag investiert. Allein die Einzahlung in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung ist nicht ausreichend, auch dann nicht, wenn eine lebenslange Versorgungsleistung zugesagt, somit der Grundintention des Gesetzgebers bei Einführung der privaten kapitalgedeckten Altersversorgung Rechnung getragen wird.
Rn. 88
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Im Falle des ArbG-Wechsels wird die Mitnahme des geförderten Altersvorsorgevermögens dann steuerunschädlich ausgestaltet, wenn die bestehende Versorgungszusage vom neuen ArbG übernommen wird oder der neue ArbG eine der bisher bestehenden Altersvorsorge wertgleiche Zusage für e...