Rn. 90

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Diese Regelung dient der Verfahrensökonomie. Der Anbieter des Altersvorsorgeprodukts soll nicht gezwungen sein, dauerhaft eine Minirente auszuzahlen. Daher ist es eine unschädliche Verwendung, wenn zu Beginn der Auszahlungsphase eine Kapitalabfindung erfolgt, um den Kleinbetragsrentenanspruch abzufinden. Diese Hinweise werden oben (s Rn 80ff) ausführlicher dargestellt, weil aufgrund der Anzahl der beitragsfrei gestellten Altersvorsorgeverträge mit einer Relevanz dieser Ausnahmeregelung zu rechnen ist.

Der Zulageberechtigte kann entscheiden, ob er die Auszahlung der Abfindung zum Start der Auszahlungsphase oder zu Beginn des nächsten Kj wünscht (§ 93 Abs 3 S 1 EStG idF BetriebsrentenstärkungsG). Diese Regelung erweitert den steuerlichen Gestaltungsspielraum des Zulageberechtigten, weil er die Auszahlung, die eine StPfl nach sich zieht, auf den für ihn günstigeren Zeitpunkt legen kann (vgl Rz 203 des BMF v 17.02.2020, BStBl I 2020, 213).

 

Rn. 91

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Eine Kleinbetragsrente ist gegeben, wenn bei gleichmäßiger Verrentung des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals der monatliche Rentenanspruch 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt. Diese Grenze entspricht der in § 3 BetrAVG normierten Grenze.

 

Rn. 92

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Für den VZ 2018 ergibt sich ein Betrag von 3.045 EUR monatlich, so dass eine monatliche Rente von bis zu 30,45 EUR abgefunden werden darf. Einschlägig ist der Satz für die alten Bundesländer (BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 200). Abzustellen ist auf den Grenzwert, der zu Beginn der Auszahlungsphase maßgeblich ist.

 

Rn. 93

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Um Missbräuchen durch die Aufspaltung des Altersvorsorgevermögens in mehrere Kleinverträge vorzubeugen, sind alle bei einem Anbieter bestehenden Altersvorsorgeverträge in die Berechnung der Kleinbetragsrente und damit der möglichen unschädlichen Rentenabfindung einzubeziehen.

Hat der Zulageberechtigte mehrere Altersvorsorgeverträge mit unterschiedlichem Auszahlungsbeginn abgeschlossen, so muss die vereinbarte Abfindung einer Kleinbetragsrente nicht rückabgewickelt werden, wenn sich bei Auszahlungsbeginn des später fällig werdenden Altersvorsorgevertrages entgegen der Prognose eine höhere Rente ergibt, so dass der Grenzbetrag der Rente in Summe überschritten wird (BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 201). Für die später fällig werdende Rente kann dann aber unabhängig von der tatsächlichen Höhe keine Abfindung mehr vereinbart werden.

 

Rn. 94

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

 

Beispiel:

  • A hat zwei zertifizierte Altersvorsorgeverträge bei einem Anbieter. Aus Vertrag 1 ergibt sich für den VZ 2018, in den der Beginn der Auszahlungsphase fällt, eine monatliche Rente von 21,55 EUR. Aus Vertrag zwei, dessen Rentenzahlungen erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen, wird eine Rente von 8,50 EUR prognostiziert, in Summe 30,05 EUR.

    Die Summe der Renten liegt unter dem für VZ 2018 anzuwendenden Grenzbetrag von 30,45 EUR. Die Abfindung der Rente aus Altersvorsorgevertrag ist eine zulässige und nicht schädliche Verwendung.

  • Bei Beginn der Auszahlungsphase zu Altersvorsorgevertrag 2 ergibt sich eine monatliche Rente von 10,50 EUR, weil sich die Erträge günstig entwickelt haben.

In Summe ist der Grenzbetrag überschritten. Die Entscheidung zu Altersvorsorgevertrag 1 wird nicht rückabgewickelt. Die Rente aus Altersvorsorgevertrag 2 darf nicht steuerunschädlich abgefunden werden. Möglich ist allenfalls die steuerunschädliche Zusammenfassung von 12 Monatsrenten zu einer Jahresrente.

 

Rn. 95

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Hat der Zulageberechtigte mehrere Altersvorsorgeverträge bei verschiedenen Anbietern abgeschlossen, kann diese übergreifende Betrachtung nicht erfolgen.

 

Rn. 96

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Werden nach der Abfindung einer Kleinbetragsrente noch Zulagen gezahlt, sind diese durch den Anbieter an den Zulageberechtigten auszuzahlen. Das ist systematisch zutreffend, denn der Zulageberechtigte ist der Empfänger der Steuervergütung. Die Zulagen werden regelmäßig dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben, um ebenfalls zur Sicherung der Liquidität im Alter zur Verfügung zu stehen. Das ist hier aufgrund der Vertragsbeendigung durch die Abfindung nicht mehr möglich.

 

Rn. 97

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Auszahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages oder im darauffolgenden Jahr gelten nicht als steuerschädliche Verwendung (s § 93 Abs 3 S 1 EStG u s Rn 65).

 

Rn. 98

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

§ 93 Abs 3 S 4 EStG idF BetriebsrentenstärkungsG enthält eine Klarstellung für die Sachverhalte, in denen ein sich bereits in der Auszahlungsphase befindender Altersvorsorgevertrag anlässlich der Durchführung eines Versorgungsausgleichs zu Lasten der ausgleichspflichtigen Person geteilt wird. Als Folge der Teilung reduziert sich die laufende Rentenzahlung. Führt die Teilung dazu, dass der Rentenbetrag nun den Wert eine...

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