Rn. 10
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die Regelung des § 94 EStG wurde durch das AVmG vom 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) neu in das EStG eingefügt. Sie ist Teil des XI. Abschn und damit Teil des Verfahrens zur Gewährung und Verwaltung der Altersvorsorgezulage. § 94 EStG ist wie auch die übrigen Vorschriften des XI. Abschn zum 01.01.2002 in Kraft getreten (Art 35 Abs 1 AVmG).
Bedeutung kann die Vorschrift aber erst in späteren VZ erlangt haben, denn die Vorschrift kommt nur dann zum Tragen, wenn tatsächlich Altersvorsorgebeiträge gezahlt und auch steuerlich gefördert und dann im Anschluss schädlich verwendet worden sind.
Rn. 11
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Zum 01.01.2002 wurde die Vorschrift durch das StÄndG 2001 vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794) geändert. Es handelte sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen des § 93 EStG.
Rn. 12
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Durch das AltEinkG vom 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427) sind ebenfalls Änderungen erfolgt, indem § 94 Abs 1 EStG um S 6 ergänzt wurde. Danach gelten in den Fällen des § 93 Abs 3 EStG die S 1 und 5 des § 94 Abs 1 EStG entsprechend. Die Regelungen sind zum 01.01.2005 in Kraft getreten.
Rn. 13
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Mit dem JStG 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) erfolgten mehrere Änderungen des § 94 Abs 1 EStG, im Einzelnen: In S 1 wurden die Wörter "durch Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenem maschinell verwertbarem Datenträger oder" gestrichen. S 4 wurde neu gefasst; es wurde darauf verzichtet, der zentralen Stelle die Erträge mitzuteilen, außerdem ist für die Mitteilung an den Zulageberechtigten kein amtlicher Vordruck mehr erforderlich. Abs 1 S 5 wurde gestrichen und in S 6 der Verweis entsprechend angepasst. Die Änderungen sind am 29.12.2007 in Kraft getreten (Art 28 Abs 1 JStG 2008).
Rn. 14
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Mit dem JStG 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) wurde in § 94 Abs 2 S 2 EStG eine Ausnahmeregelung normiert. Diese bezieht sich darauf, wann § 90 Abs 4 S 5 EStG keine Anwendung findet. Die Ergänzung ist am Tag nach der Verkündung des Gesetzes (am 13.12.2010) in Kraft getreten.
Rn. 15
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Eine weitere Änderung beinhaltete das Altersvorsorge-VerbesserungsG (AltvVerbG) vom 24.06.2013 (BGBl I 2013, 1667). In § 94 Abs 1 S 4 EStG wurden mit Wirkung ab dem VZ 2014 die Wörter: "sowie die dem Vertrag bis zur schädlichen Verwendung gutgeschriebenen Erträge" gestrichen. In dieser Fassung blieb die Norm bis zum 31.12.2018 in Kraft.
Rn. 16
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Durch das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze – BetriebsrentenstärkungsG – vom 17.08.2017 (BGBl I 2017, 3214) erfolgte eine Rechtsänderung. Diese bezieht sich auf Abs 3 des § 94 EStG, der neu angefügt wird. Eine weitere Datenübermittlungspflicht für die zentrale Stelle wurde hier normiert. Die übrigen Normen des BetriebsrentenstärkungsG, die sich auf § 10a EStG und Abschn XI EStG beziehen, traten zum 01.01.2018 in Kraft. Das hier abweichende Inkrafttretensdatum (01.01.2019) ist darauf zurückzuführen, dass die Einführung einer elektronischen Datenübermittlungspflicht einen zeitlichen Vorlauf für die technische Umsetzung benötigt.
Rn. 17
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Eine weitere Anpassung erfolgte durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz vom 22.11.2019 (BGBl I 2019, 1746). Mit der Änderung wird im Falle einer schädlichen Verwendung eine elektronische Kommunikationsmöglichkeit zwischen dem Anbieter und dem Zulageberechtigten erlaubt. In dieser Fassung ist die Vorschrift seit dem 01.01.2020 in Kraft.
Rn. 18–19
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
vorläufig frei