Rn. 20
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird das vereinfachte Rückzahlungsverfahren ebenso wie das Verfahren zur Ermittlung und Auszahlung der Altersvorsorgezulage elektronisch abgewickelt.
Rn. 21
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Will der StPfl mit dem Anbieter des Altersvorsorgevertrages eine Fehlverwendung des geförderten Altersvorsorgekapitals iSd § 93 EStG vereinbaren, muss der Anbieter diesen Sachverhalt vor der Auszahlung des geförderten Altersvorsorgevermögens der ZfA nach § 94 Abs 1 S 1 EStG anzeigen. Die ZfA ermittelt anhand der ihr vorliegenden Informationen über die ermittelten und ausgezahlten Altersvorsorgezulagen und festgestellten Steuerermäßigungen die Höhe des Rückforderungsbetrages. Diesen Betrag teilt sie dem Anbieter mit (vgl § 94 Abs 1 S 2 EStG).
Rn. 22
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Der Anbieter muss den Rückforderungsbetrag vom auszuzahlenden geförderten Altersvorsorgevermögen einbehalten. Er meldet den Rückzahlungsbetrag im nächsten Schritt nach § 94 Abs 1 S 3 EStG iVm § 90 Abs 3 S 3 EStG gegenüber der ZfA an. Die Anmeldung erfolgt im Zusammenhang mit der Anmeldung des Anbieters an die ZfA über die beantragten Altersvorsorgezulagen. Somit gelangen die Rückforderungsbeträge zurück in die Hand des Fiskus.
Rn. 23
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Der StPfl erhält vom Anbieter das um die Zulagen und Steuerermäßigungen verringerte geförderte Altersvorsorgevermögen. Es ist nicht auszuschließen, dass der StPfl über die Höhe der Auszahlung überrascht ist. Dies insb dann, wenn er die festgestellten Steuerermäßigungen nicht in seine Überlegungen einbezogen hat. Diese werden dem StPfl im Rahmen seiner ESt-Veranlagung direkt ausgezahlt und könnten daher aus dem Blickfeld geraten sein.
Rn. 24
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Der Anbieter des Altersvorsorgevertrages informiert den StPfl nach § 94 Abs 1 S 4 EStG über die Abwicklung der Rückforderung durch eine Abrechnungsbescheinigung.
Hat der StPfl gegenüber dem Anbieter sein Einverständnis zur elektronischen Kommunikation erklärt, kann der Anbieter die Bescheinigung auch elektronisch bereitstellen. Diese Ergänzung durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz vom 22.11.2019 (BGBl I 2019, 1746) ist zu begrüßen. Hierfür spricht der Gedanke, dass die elektronische Kommunikation immer mehr zunimmt, sie sollte daher auch in steuerlichen Verfahren Berücksichtigung finden.
Rn. 25
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Für Abfindung einer Kleinbetragsrente nach § 93 Abs 3 EStG gilt die Regelung des § 94 Abs 1 EStG entsprechend (§ 94 Abs 1 S 5 EStG).
Rn. 26–29
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
vorläufig frei