Rn. 30
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
§ 94 Abs 2 EStG splittet sich in zwei Regelungsgehalte auf,
- dass der StPfl die Festsetzung des Rückforderungsbetrages beantragen kann,
- und in welchen Fällen die ZfA von Amts wegen einen Rückforderungsbescheid erstellt.
A. Beantragung der Festsetzung des Rückforderungsbetrages
Rn. 31
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Zum einen ist normiert, dass der StPfl die Festsetzung des Rückforderungsbetrages beantragen kann. Der Anspruch ergibt sich aus § 94 Abs 2 S 1 1. Alt EStG. Diesen Antrag wird der StPfl dann stellen, wenn er die Höhe des Rückzahlungsbetrages anzweifelt.
Wie der entsprechende Antrag zu bearbeiten ist, ergibt sich aus dem Verweis auf § 90 Abs 4 S 2 bis 6 EStG. Hier sind die Regelungen zusammengefasst, die greifen, wenn ein Zulageberechtigter einen Antrag auf Festsetzung der Zulage stellt. Diese Regelungen werden auf das hier normierte Verfahren sinngemäß übertragen.
Rn. 32
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Der StPfl richtet den Antrag auf Festsetzung des Rückforderungsbetrages an den Anbieter des Altersvorsorgeprodukts. So muss der Antrag innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Abrechnungsbescheinigung des Anbieters bei diesem schriftlich gestellt werden (§ 94 Abs 2 S 2 iVm § 90 Abs 4 S 2). Der Anbieter leitet den Antrag der ZfA zur Festsetzung zu (§ 94 Abs 2 S 2 iVm § 90 Abs 4 S 3). Dort wird ein Rückforderungsbescheid erstellt, der die vom Anbieter bereits einbehaltenen und abgeführten Beträge berücksichtigt, so dass nur noch ein möglicher Differenzbetrag zur Zahlung oder Erstattung ansteht (vgl § 94 Abs 2 S 3 und 4 EStG).
Rn. 33
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Gegen den Rückforderungsbescheid ist der Rechtsweg nach §§ 96 und 98 EStG gegeben. Der StPfl kann gegen den Rückforderungsbescheid bei der ZfA Einspruch einlegen.
Hilft die ZfA dem Einspruch nicht ab, ist die Erhebung der Klage zulässig. Zuständig ist das FG BBg. Die Zuständigkeitsregelung folgt aus § 38 Abs 1 FGO.
B. Rückforderungsbescheid von Amts wegen
Rn. 34
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Zum anderen ist normiert, in welchen Fällen die ZfA von Amts wegen einen Rückforderungsbescheid erstellt. Nach § 94 Abs 2 S 1 EStG 2. Alt EStG erfolgt die Erteilung eines Rückforderungsbescheides von Amts wegen dann,
- wenn das vorhandene geförderte Altersvorsorgevermögen nicht ausreicht, den Rückforderungsanspruch der ZfA zu decken, oder
- wenn der Anbieter des Altersvorsorgevertrages den Rückforderungsbetrag pflichtwidrig nicht einbehalten hat.
Die Vorschrift nimmt den Gedanken auf, dass der Zulageberechtigte, der das in einem Altersvorsorgevertrag gebundene geförderte Kapital schädlich verwendet hat, nicht dafür "belohnt" werden soll, indem er über die erhaltenen Zulagen und Steuervorteile weiter verfügen kann. Kann der Rückforderungsanspruch der ZfA nicht aus dem vorhandenen Kapital beglichen werden, muss der StPfl unmittelbar die Ansprüche der ZfA befriedigen.
Die Frist zur Erteilung eines Rückforderungsbescheides von Amts wegen beträgt vier Jahre, beginnend mit dem Kj, in dem die Fehlverwendung des geförderten Altersvorsorgevermögens erfolgt ist (vgl § 94 Abs 2 S 5 EStG).
Rn. 35
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Auch für den Sachverhalt, dass das vorhandene geförderte Altersvorsorgevermögen nicht ausreicht, den Rückforderungsanspruch der ZfA zu decken, gilt, dass der von Amts wegen erteilte Rückforderungsbescheid die vom Anbieter einbehaltenen und an die ZfA abgeführten Altersvorsorgezulagen und Steuerermäßigungen berücksichtigen muss.
Rn. 36
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Der in dem von Amts wegen erteilten Rückforderungsbescheid genannte Rückforderungsbetrag ist durch den StPfl zu erstatten. Normiert ist nach § 94 Abs 2 S 4 EStG eine Zahlungsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Rückforderungsbescheides.
Soweit in § 94 Abs 2 S 5 EStG eine Frist für die Festsetzung des Rückzahlungsbetrages normiert ist, ist auf BFH vom 15.01.2019, X R 11/18, BFH/NV 2019, 683 zu verweisen. Aus dieser Entscheidung wird deutlich, dass für die Fristenberechnung auf die tatsächliche Auszahlung des Altersvorsorgevermögens abzustellen ist (auch s Rn 42).
Rn. 37
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Liegt eine Pflichtverletzung durch den Anbieter des Altersvorsorgeprodukts vor, haftet der Anbieter gesamtschuldnerisch mit dem StPfl für den Rückforderungsbetrag, soweit die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist. Auf § 96 Abs 2 EStG wird verwiesen.
Rn. 38
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Auch gegen den von Amts wegen erteilten Rückforderungsbescheid ist der Rechtsweg nach §§ 96 und 98 EStG gegeben. Der StPfl kann gegen den Rückforderungsbescheid bei der ZfA Einspruch einlegen. Hilft die ZfA dem Einspruch nicht ab, ist die Erhebung der Klage zulässig. Zuständig ist das FG BBg. Die Zuständigkeitsregelung folgt aus § 38 Abs 1 FGO.
Rn. 39
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
vorläufig frei