Rn. 10
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die Regelung des § 95 EStG wurde durch das AltersvermögensG (AVmG) vom 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) neu in das EStG eingefügt. Sie ist Teil des XI. Abschn und damit Teil des Verfahrens zur Gewährung und Verwaltung der Altersvorsorgezulage. § 95 EStG ist wie auch die übrigen Vorschriften des XI. Abschn zum 01.01.2002 in Kraft getreten (Art 35 Abs 1 AVmG).
Rn. 11
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Zum 01.01.2002 wurde die Vorschrift durch das StÄndG 2001 vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794) redaktionell überarbeitet, indem in § 95 Abs 2 S 4 EStG das Wort "Altersvorsorgevermögen" durch die Wörter "gefördertes Altersvorsorgevermögen" ersetzt wurde.
Rn. 12
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Aufgrund des VersorgungsÄndG 2001 vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3926) wurde in § 95 Abs 3 S 2 EStG der Verweis auf § 123a BRRG aufgenommen.
Rn. 13
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Das AltEinkG vom 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427) beinhaltete weitere Änderungen des § 95 EStG, im Einzelnen: In Abs 2 S 4 wurde die Angabe "§ 1 Abs 1 Nr 4 und 5 des Altersvorsorgeverträge-ZertifizierungsG" durch die Angabe "§ 1 Abs 1 S 1 Nr 4 des Altersvorsorgeverträge-ZertifizierungsG" ersetzt.
Rn. 14
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Durch das BeamtenstatusG (BeamtStG) vom 17.06.2008 (BGBl I 2008, 1010) wurde § 95 Abs 3 S 2 EStG um einen Verweis auf § 20 BeamtStG ergänzt. Die Änderung ist zum 01.04.2009 in Kraft getreten.
Rn. 15
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Weitere Ergänzungen erfolgten durch das DienstrechtsneuordnungsG vom 05.02.2009 (BGBl 2009, 160). Abs 3 S 2 des § 95 EStG wurde um einen Verweis auf § 29 BundesbeamtenG erweitert. Diese Änderung ist am 12.02.2009 in Kraft getreten.
Rn. 16
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Durch das EURLUmsG vom 08.04.2010 (BGBl I 2010, 386) wurde § 95 Abs 1 EStG neu gefasst. In Abs 2 S 1 wurden die Wörter "§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-ZertifizierungsG" durch die Wörter "§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-ZertifizierungsG oder § 92a Abs 2 S 5" ersetzt. Abs 2 S 3 wurde aufgehoben, Abs 3 des § 95 EStG wurde neu gefasst. Die Änderungen traten am 15.04.2010 in Kraft.
Rn. 17
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Weitere Anpassungen haben sich aus dem Altersvorsorge-VerbesserungsG (AltvVerbG) vom 24.06.2013 (BGBl I 2013, 1667) ergeben. § 95 Abs 1 Nr 2 EStG wurde redaktionell überarbeitet. In Abs 2 S 1 wurden die beiden Klammerzusätze gestrichen. Die Änderungen sind zum 01.07.2013 (Art 5 AltvVerbG) in Kraft getreten.
Rn. 18
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Mit dem Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz – Brexit-StBG) vom 25.03.2019 (BGBl I 2019, 357) wurde § 95 Abs 1 EStG um einen Satz 2 ergänzt, um eine Vertrauensschutzregelung für Altfälle zu schaffen. Die geänderte Vorschrift trat zum 29.03.2019 in Kraft.
Rn. 19
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Eine weitere Anpassung in § 95 Abs 2 S 5 EStG erfolgte durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz vom 22.11.2019 (BGBl I 2019, 1746). Mit der Änderung wird im Falle einer Stundung eine elektronische Kommunikationsmöglichkeit zwischen dem Anbieter und dem Zulageberechtigten erlaubt. In dieser Fassung ist die Vorschrift seit dem 01.01.2020 in Kraft.
Rn. 20
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Durch das JStG 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294) wurde Abs 1 neu gefasst, und die Abs 2 und 3 wurden gestrichen. Ein die Rückzahlung aller steuerlichen Vorteile begründender Sonderfall der schädlichen Verwendung lag vor Beginn der Auszahlungsphase bisher dann vor, wenn keine Zulageberechtigung bestand und sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt eines Zulageberechtigten außerhalb der EU-/EWR-Staaten oder sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zwar in einem EU-/EWR-Staat befand, der Zulageberechtigte aber nach einem DBA als außerhalb eines EU-/EWR-Staates ansässig galt. Auf Antrag des Zulageberechtigten konnte der Rückzahlungsbetrag (Zulagen und Steuerermäßigungen) bis zum Beginn der Auszahlungsphase gestundet werden, wenn keine vorzeitige Auszahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen erfolgte. Zu Beginn der Auszahlungsphase war die Stundung auf Antrag des Zulageberechtigten zu verlängern bzw. erstmalig zu gewähren, wenn der Rückzahlungsbetrag mit mindestens 15 % der Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag getilgt wurde.
Um den Verwaltungsaufwand für die StPfl und die ZfA zu reduzieren, ist ab VZ 2023 der Sonderfall der Rückzahlung bei Aufenthalt im Ausland nur noch ab Beginn der Auszahlungsphase zu prüfen.
Rn. 21–24
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vorläufig frei