Rn. 2

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eins kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AltersvermögensG – AVMG) v 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) eingeführt und trat zum 01.01.2002 in Kraft.

Mit Wirkung v 21.09.2002 wurde das EStG neu gefasst (BGBl I 2002, 4210). In dieser Fassung blieb die Vorschrift bis zum 31.08.2009 in Kraft. Die Vorschrift wurde durch die Neufassung des EStG nicht verändert.

Zum 01.09.2009 wurde das EStG erneut neu gefasst (BGBl I 2009, 3366). Die Vorschrift blieb unverändert. In dieser Fassung blieb die Norm bis zum 31.12.2017 in Kraft.

Zum 01.01.2018 ist das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze – BetriebsrentenstärkungsG – v 17.08.2017 (BGBl 2017, 3214) in Kraft getreten. § 96 Abs 2 EStG wurde neu gefasst. Eine Verschärfung der Haftung trat ein.

 

Rn. 3–5

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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