A. Anbieterhaftung bis VZ 2017
Rn. 20
Stand: EL 161 – ET: 11/2022Stand: EL 161 – ET: 11/2022
In Betracht kommt die Haftung des Anbieters für Altersvorsorgezulagen oder nach § 10a Abs 4 EStG gesondert festgestellte Beträge, soweit diese zu Unrecht gezahlt, nicht einbehalten oder nicht zurückgezahlt werden.
Nach der Systematik des Abschnitts XI EStG sind diese zunächst aus dem beim Anbieter vorhandenen Deckungskapital des Altersvorsorgevertrages zu decken.
Rn. 21
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Ist die Deckung des Rückzahlungsanspruchs nicht aus dem Deckungskapital des Altersvorsorgevertrages möglich, muss er gegenüber dem StPfl oder dem Anbieter geltend gemacht werden. Beide haften gesamtschuldnerisch.
Rn. 22
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Die zurückzufordernden Beträge sind dem StPfl zugeflossen, daher ist es auf den ersten Blick naheliegend, dass sich der Anspruch der zentralen Stelle zunächst gegen ihn richtet.
Auf der anderen Seite aber obliegen dem Anbieter nach der Systematik des Abschnitts XI EStG diverse Mitwirkungspflichten. Verletzt er die Pflichten zB aus § 90 Abs 3 EStG, § 94 Abs 1 EStG zur Abführung an die zentrale Stelle vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Anbieter auch vorrangig in Anspruch genommen werden.
Rn. 23
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Die oben angegebenen Überlegungen (s Rn 20–22) greifen für VZ bis einschließlich 2017.
B. Anbieterhaftung ab VZ 2018
Rn. 24
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Durch das BetriebsrentenstärkungsG v 17.08.2017 (BGBl 2017, 3214) wird ab dem VZ 2018 eine Verschärfung der Anbieterhaftung eintreten. Der Gesetzgeber schließt eine Regelungslücke (vgl BT-Drucks 168/11286, 68). Nach der bisherigen Rechtslage kann der Anbieter nicht für entgangene Steuern in Haftung genommen werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Steuer des StPfl nicht richtig festgesetzt worden oder die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Setzt der Anbieter dafür eine Ursache, weil er im elektronischen Verfahren entweder unzureichende Daten oder verspätet Daten übermittelt, wird der Haftungstatbestand verwirklicht. Damit soll der Anbieter angehalten werden, seiner Mitwirkungspflicht bei der Datenübermittlung rechtzeitig, vollumfänglich und in guter Qualität nachzukommen.
Rn. 25
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Ist dem StPfl bekannt, dass der Anbieter die Datenübermittlung nicht in ausreichender Qualität vorgenommen hat oder die Datenübermittlung pflichtwidrig unterlassen hat, haftet er als Gesamtschuldner neben dem Anbieter.
Rn. 26
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Es obliegt der zentralen Stelle, den Anbieter in Anspruch zu nehmen. Entsprechende Haftungsbescheide könnten streitbefangen sein, dennoch liegt noch keine Rechtsprechung vor.
Rn. 27–29
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
vorläufig frei