A. Anbieterhaftung bis VZ 2017
Rn. 20
Stand: EL 176 – ET: 10/2024Stand: EL 176 – ET: 10/2024
In Betracht kommt die Haftung des Anbieters für Altersvorsorgezulagen oder nach § 10a Abs 4 EStG gesondert festgestellte Beträge, soweit diese zu Unrecht gezahlt, nicht einbehalten oder nicht zurückgezahlt werden.
Nach der Systematik des Abschn XI EStG sind diese zunächst aus dem beim Anbieter vorhandenen Deckungskapital des Altersvorsorgevertrages zu decken.
Rn. 21
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Ist die Deckung des Rückzahlungsanspruchs nicht aus dem Deckungskapital des Altersvorsorgevertrages möglich, muss er gegenüber dem StPfl oder dem Anbieter geltend gemacht werden. Beide haften gesamtschuldnerisch.
Rn. 22
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Die zurückzufordernden Beträge sind dem StPfl zugeflossen, daher ist es auf den ersten Blick naheliegend, dass sich der Anspruch der zentralen Stelle zunächst gegen ihn richtet.
Auf der anderen Seite aber obliegen dem Anbieter nach der Systematik des Abschn XI EStG diverse Mitwirkungspflichten. Verletzt er die Pflichten zB aus § 90 Abs 3 EStG, § 94 Abs 1 EStG zur Abführung an die zentrale Stelle vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Anbieter auch vorrangig in Anspruch genommen werden.
Rn. 23
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Die oben angegebenen Überlegungen (s 20–22) greifen für VZ bis einschließlich 2017.
B. Anbieterhaftung ab VZ 2018
Rn. 24
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Durch das BetriebsrentenstärkungsG vom 17.08.2017 (BGBl 2017, 3214) ist ab dem VZ 2018 eine Verschärfung der Anbieterhaftung eingetreten. Der Gesetzgeber schließt eine Regelungslücke (vgl BT-Drucks 168/11286, 68). Nach der früheren Rechtslage kann der Anbieter nicht für entgangene Steuern in Haftung genommen werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Steuer des StPfl nicht richtig festgesetzt worden oder die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Setzt der Anbieter dafür eine Ursache, weil er im elektronischen Verfahren entweder unzureichende Daten oder verspätet oder nicht Daten übermittelt, wird der Haftungstatbestand (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit) verwirklicht (§ 96 Abs 2 S 1 EStG). Damit soll der Anbieter angehalten werden, seiner Mitwirkungspflicht bei der Datenübermittlung rechtzeitig, vollumfänglich und in guter Qualität nachzukommen.
Die Haftung für die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige oder pflichtwidrige Nichtübermittlung gilt nach § 96 Abs 2 S 2 EStG auch, wenn im Verhältnis zum Zulageberechtigten Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Rn. 25
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Ist dem StPfl bekannt, dass der Anbieter die Datenübermittlung nicht in ausreichender Qualität (unrichtig oder unvollständig) vorgenommen hat oder die Datenübermittlung pflichtwidrig unterlassen hat, haftet er als Gesamtschuldner neben dem Anbieter (§ 96 Abs 2 S 3 EStG).
Rn. 26
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Es obliegt der zentralen Stelle, den Anbieter in Anspruch zu nehmen (§ 96 Abs 2 S 4 EStG). Entsprechende Haftungsbescheide könnten streitbefangen sein, dennoch liegt noch keine Rspr vor.
Rn. 27–29
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vorläufig frei