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Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Bei Heimarbeitern iSd Heimarbeitsgesetzes (HAG) können nach R 9.13 Abs 1 LStR 2023 Aufwendungen, die unmittelbar durch ihre Heimarbeit veranlasst sind – zB Miete, Aufwendungen für Heizung und Beleuchtung der Arbeitsräume – als WK anerkannt werden, soweit sie die Heimarbeitszuschläge nach R 9.13 Abs 2 LStR 2023 übersteigen.

Lohnzuschläge, die den Heimarbeitern zur Abgeltung der mit der Heimarbeit verbundenen Aufwendungen neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind insgesamt aus Vereinfachungsgründen nach § 3 Nr 30 und 50 EStG steuerfrei, soweit sie 10 % des Grundlohns nicht übersteigen.

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