Rn. 46

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Die bis Ende 1992 ebenfalls von der Einfuhr-USt erfasste Einfuhr aus den Mitgliedstaaten der EG unterliegt seit 01.01.1993 der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs (§ 1 Abs 1 Nr 5 UStG). Die Ausgliederung der bis dahin der Einfuhr-USt unterliegenden Einfuhren aus den EG-Mitgliedstaaten aus dem Tatbestand der Einfuhr-USt war wegen des Wegfalls der Steuergrenzen innerhalb der EG erforderlich. Statt der an der Grenze erhobenen Einfuhr-USt muss der Importeur die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende USt in seinen USt-Voranmeldungen und Jahreserklärungen angeben. Das Recht auf Vorsteuererstattung entsteht im selben VZ, in dem der Unternehmer den stpfl innergemeinschaftlichen Erwerb erklärt.

Eine Besonderheit gegenüber der in § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG geregelten Vorsteuerabzugsberechtigung besteht darin, dass der StPfl über keine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis verfügt, weil die dem innergemeinschaftlichen Erwerb korrespondierende innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei ist (§§ 4 Nr 1 Buchst b, 6a UStG).

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