Rn. 16
Stand: EL 48 – ET: 08/2001
Durch Art 1 Nr 2 wurde § 7b für EinfHäuser, ZweifHäuser und Eigentumswohnungen, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 31.12.1964 gestellt wurde, wieder mit einer gegenüber früher allerdings wesentlich veränderten Abschreibungsmöglichkeit in Kraft gesetzt. Die erhöhten AfA für diese Gebäude betrugen für das Jahr der Fertigstellung und die sieben folgenden Jahre einheitlich 5 vH der Herstellungskosten, von da ab 2,5 vH des Restwerts, es sei denn, die restliche Nutzungsdauer betrug weniger als 40 Jahre. Die Grenzen für die der erhöhten AfA zugrunde zu legenden Herstellungskosten wurden für EinfHäuser und Eigentumswohnungen auf 150 000 DM, für ZweifHäuser auf 200 000 DM (vorher 120 000 DM) heraufgesetzt. Nach dem neuen § 7b Abs 6 gilt die Vergünstigung nur jeweils für ein Objekt eines Bauherrn, bei Ehegatten insgesamt für zwei Objekte. Begünstigt waren auch Ausbauten und Erweiterungen an Ein- und ZweifHäusern sowie Eigentumswohnungen, die vor dem 01.01.1964 fertiggestellt worden waren. In § 7b Abs 7 wurde klargestellt, daß § 7b in den bisherigen Fassungen für die von ihm betroffenen Objekte mit der Maßgabe weitergalt, daß auch für diese nach Ablauf des Begünstigungszeitraums die AfA weiterhin mit 2,5 vH des Restwerts bemessen werden kann, es sei denn, die Restnutzungsdauer ist geringer als 40 Jahre. Das galt auch für Gebäude, Zu-, Aus- und Umbauten in Berlin (West), bei denen die Baugenehmigung vor dem 01.01.1965 beantragt worden ist. Für die erhöhte AfA in Berlin (West) selbst galt die Neufassung des § 7b nicht, sie richtete sich weiterhin nach § 53 Abs 3, § 7b Abs 7 S 2.
Das Gesetz hat außerdem eine grundlegende Neuregelung der Normal-AfA nach § 7 für Gebäude gebracht. Abs 1 des § 7 EStG ist nicht mehr auf Gebäude anzuwenden. Für diese wurden die Absätze 4 und 5 eingefügt (der bisherige Abs 4 über die Absetzung für Substanzverringerung bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und ähnlichen Betrieben wird in der neuen Vorschrift Abs 6). Hiernach wurden die AfA bei Gebäuden mit 2 bzw 2,5 vH standardisiert, es sei denn, die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes beträgt weniger als 50 bzw 40 Jahre. Eine geringere AfA als 2 bzw 2,5 vH kann nicht mehr begehrt werden. Nach § 7 Abs 5 kann nunmehr abweichend von der bisherigen Regelung in § 7 Abs 2 S 1 EStG auch für Gebäude eine degressive AfA gewählt werden, wenn das Gebäude nach dem 31.12.1964 fertiggestellt worden ist. Die Degressionssätze sind standardisiert, und zwar mit 3,5 vH der Herstellungskosten – die degressive AfA kann nur der Bauherr geltend machen, nicht ein Erwerber des Gebäudes – für das Jahr der Fertigstellung und die nächsten 11 Jahre, mit 2 vH für die weiteren 20 Jahre und mit 1 vH für die darauffolgenden 18 Jahre. Wie bei der linearen AfA von 2 vH nach § 7 Abs 4 Nr 1 ist bei der Anwendung der degressiven AfA eine Nutzungsdauer von 50 Jahren zugrunde gelegt worden.