Rn. 133
Stand: EL 48 – ET: 08/2001
Nachdem das StEntlG 1999/2000/2002 unter großem Zeitdruck und nach verschiedenen Änderungen schließlich im April 1999 verabschiedet war (s Rn 129), war von der Fachwelt erwartet worden, daß einige der Neuregelungen einer Überarbeitung unterworfen werden würden. Dies ist mit dem StBereinG geschehen, wobei unterschiedliche zeitliche Anwendungsvorschriften zu beachten sind. Im wesentlichen ergeben sich zur besseren Übersicht folgende Änderungen:
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Eine Bilanzänderung ist in begrenztem Umfang wieder möglich gemacht worden; |
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der Schuldzinsenabzug bei einem Zwei- oder Mehr-Konten-Modell wird rückwirkend ab 1999 nach der Überentnahmemethode beurteilt; |
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für bedingte Verbindlichkeiten ist ein Passivierungsverbot zu beachten; |
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bei der Wertaufholung wurde in einzelnen Punkten nachgebessert; |
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die Ansparrücklage für Existenzgründer wurde eingeschränkt aufgrund EG-rechtlicher Vorgaben; |
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ab dem Jahr 2000 gilt ein höherer Übungsleiter-Freibetrag; |
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die Altersgrenze für die Anwendung des Versorgungsfreibetrages wurde angehoben; |
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Einführung eines neuen Lohnsteuer-Freibetrages auf der Lohnklasse 6 bei mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen; |
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Aufhebung des Steuerabzugsverfahrens bei ausländischen Werkunternehmen ab 01.04.1999. |
Die nachfolgende Darstellung der Änderungen des EStG durch das StBereinG 1999 wird wie folgt gegliedert:
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Änderungen bei der Unternehmensbesteuerung, |
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Änderungen bei der Besteuerung von Arbeitnehmern, |
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Änderung der Besteuerung bei Spekulationseinkünften. |
a) Änderungen bei der Unternehmensbesteuerung
Rn. 133a
Stand: EL 48 – ET: 08/2001
Eine Bilanzänderung ist – wieder – zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung steht und soweit die Auswirkungen der Bilanzberichtigung auf den Gewinn reicht. Dies ist insb für Bp-Fälle von Bedeutung, wenn Bilanzberichtigung und Bilanzänderung beide in den Prüfungszeitraum fallen. Geltung gem § 52 Abs 1 EStG ab VZ 2000. Nach § 52 Abs 9 EStG auch für VZ vor 1999 zulässig, wenn noch keine bestandskräftige Veranlagung vorliegt. Für den VZ 1999 ist nach dem Gesetzenwortlaut somit keine Bilanzänderung möglich, hier ist auf den Billigkeitsweg zu verweisen.
Die Regelungen zu den sog Zwei-Konten- bzw Mehr-Konten-Modellen ist völlig neu gestaltet worden, weil die vorherige Regelung unpraktikabel war (s Rn 129, zu bb). Schuldzinsen demnach nur dann nicht abziehbar, wenn "Überentnahmen" getätigt wurden, dh die Entnahmen die Summe des Gewinns und die Einlagen eines Wirtschaftsjahres übersteigen. Zur Mißbrauchsverhütung wurden noch Sonderregelungen betr Entnahmen/Einlagen eingeführt, die im letzten Quartal des Jahres bzw im ersten Quartal des Folgejahres getätigt wurden; diese Regelungen sind wirkungslos und sollten in der Zukunft gestrichen werden. Danach nicht abziehbare Schuldzinsen werden mit 6 % der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zzgl der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahren und abzgl der Unterentnahmen in vorangegangenen Wirtschaftsjahren ermittelt. Der sich so ergebende Betrag, höchstens jedoch der um DM 4 000 verminderte Betrag, der im VZ tatsächlich angefallenen Schuldzinsen ist dem Gewinn zuzuechnen. Schuldzinsen für die Finanzirung von Anlagevermögen sind unabhängig davon immer abzugsfähig. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG sind Entnahmen und Einlagen ab dem Jahr 2000 gesondert aufzuzeichnen; die Neufassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.1998 enden.
Bei abweichendem Wirtschaftsjahr – insbesondere in der LuF – soll die Neuregelung möglicherweise durch Billigkeitsregelung erst ein Jahr später zur Anwendung gelangen. Im einzelnen sei verwiesen auf die Ausführungen von Korn/Strahl, KÖSDI 2000, 12 281, Jakob, DStR 2000, 101.
Verbindlichkeiten, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Dies entspricht dem BMF-Schr v 08.05.1978, BStBl I 1978, 803. Der BFH hatte allerdings in zwei Urteilen (BStBl II 1998, 244 und BStBl II 1997, 320) eine – teilweise – Passivierung gefordert. Hierzu gab es einen Nichtanwendungserlaß v 27.04.1998, BStBl I 1998, 368. Für vor dem 01.01.1999 begonnene Wirtschaftsjahre sind evtl angesetzte nur bedingt rückzahlbare Verbindlichkeiten oder Rückstellungen zum Schluß des ersten nach dem 31.12.1998 beginnenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen: § 52 Abs 12a S 2 EStG.
Existenzgründer können im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und in den fünf folgenden Wirtschaftsjahren eine gewinnmindernde Rücklage bis zu DM 600 000 bilden für die Neuanschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Aufgrund EG-rechtlicher Bestimmungen zum Beihilferecht für sog sensible Sektoren ist in Abs 8 ein Hinweis auf sich ergebende Einschränkungen für genau definierte sensible Sektoren aufgenommen worden. Hierzu sollten noch Verwaltungsanweisungen ...