Rn. 17
Stand: EL 48 – ET: 08/2001
Zum Teil wesentliche Änderungen und Ergänzungen wurden zumeist mit Wirkung für den VZ 1965 eingeführt. Es handelt sich um Neufassungen innerhalb des § 3; um eine Erhöhung der sofort abschreibbaren Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter iSd § 6 Abs 2 von bisher 600 auf 800 DM; um Gültigkeitsverlängerungen der §§ 7e, 10a; um eine Erhöhung des Arbeitnehmer-Sonderausgabenpauschbetrags nach § 10c von bisher 636 auf 936 DM; um Einführung eines Arbeitnehmer-Freibetrags von 240 DM als Ausgleich für die gegenüber der ESt früher zu entrichtende LSt; um Änderungen und Ergänzungen der Ermächtigungsvorschrift des § 51, letztere durch Einfügen der Buchst u bis w in Abs 1 Nr 2. Sie betreffen Bewertungsfreiheiten für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Forschung und Entwicklung dienen; Bewertungsfreiheiten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die unmittelbar und ausschließlich dazu dienen, Lärm und Erschütterungen zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern; Bewertungsfreiheiten bei Handelsschiffen.
Als besonders bemerkenswert von den Ergänzungen und Änderungen des StÄndG 1964 erscheinen die Neueinfügung eines § 6b und die Erhöhung des Sonderausgabenvorwegabzugs nach § 10 Abs 3 Nr 2d) auf das Doppelte.
Das Kernstück des StÄndG 1964, der neue § 6b führt für weite Teile des Bilanzsteuerrechts zu einer neuen Gewinnermittlungsmethode. Nach Maßgabe ds Vorschrift können Gewinne aus der Veräußerung von Anlagegütern von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter neuer Wirtschaftsgüter abgezogen werden. Es können auch steuerfreie Rücklagen gebildet werden, die dann verhältnismäßig kurzfristig aufgelöst werden müssen. Die Vorschrift ist das Ergebnis der stürmischen Aufwärtsentwicklung der Wirtschaft mit einem entsprechend stürmischen Anwachsen der in den Sachwerten vorhandenen stillen Reserven. Diese werden weitgehend verewigt, eine zeitliche Begrenzung der Anwendung der Vorschrift ist nicht vorgesehen. Funktionsgleichheit der veräußerten und angeschafften bzw hergestellten Wirtschaftsgüter wird nicht gefordert.
Mit BVerfG-Urt 30.06.1964, BStBl I 64, 488 wurde die Zusammenveranlagung zwischen Eltern und Kindern nach § 27 EStG für mit dem GG nicht vereinbar festgestellt. Die hierdurch entstandene Lücke füllt § 52 (Abs 1 Nr 20 StÄndG 1964) aus, soweit es sich um die Korrektur bereits durchgeführter Zusammenveranlagungen handelt. Fortgefallen ist § 10 Abs 3 Nr 1 über die Abziehbarkeit von Sonderausgaben für Ehegatten und Kinder, die mit dem Steuerpflichtigen zusammenveranlagt wurden oder für die ihm auf Antrag ein Kinderfreibetrag gewährt wird. Bei den Berichtigungsveranlagungen und bei neuen Veranlagungen werden Eltern und Kinder grundsätzlich wie fremde Personen behandelt. Tarifänderung mit Beseitigung des sogenannten Mittelstandsbogens führt zu einer nennenswerten Steuerermäßigung.